Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                           — 1065 — 
                                                       Reichs-Gesetzblatt. 
                                                           Jahrgang 1910. 
  
——                                                        Nr. 51 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten 
Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Niederlande und die 
   
  
  
  
dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit 
Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. S. 1065. 
  
(Nr. 3816.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris 
unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen durch die Niederlande und die dadurch erforderlich gewordenen 
Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahr. 
zeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Vom 24. September 1910. 
Außer den in den Bekanntmachungen vom 21. April und 24. Mai 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 640, 838) aufgeführten Staaten haben auch die Niederlande 
das Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
11. Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 603) ratifiziert. Die Regierung 
der Französischen Republik hat die Ratifikationsurkunde der Niederlande am 
19. August 1910 erhalten. Das Abkommen soll indessen nach einer Verständigung 
zwischen den Niederlanden und den Mächten, für die es wirksam ist, bereits vom 
1. Oktober 1910 an für die Niederlande als wirksam gelten. 
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die 
Anwendung des Abkommens auf die Niederlande erforderlich gewordenen Ände- 
rungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung angeordnet: 
1. Die Anlage A wird dahin abgeändert, daß zwischen den für Monaco 
und Österreich bestimmten Querspalten eine neue Spalte eingefügt und 
darin unter der Überschrift „Staaten": die Niederlande und bei den 
„Unterscheidungszeichen entsprechend der Anlage C des Abkommens 
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 637): NL eingetragen wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                               159 
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1910. 
 
	        
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