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2. Im Abschnitt A. Verpackung. werden die Vorschriften „Zu 3.“ gefaßt:
(₁) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte,
sicher verschlossene Holzkisten fest zu verpacken; ferner sind zulässig
Holzfässer bei den Zündhütchen unter a;
Säcke bei den leeren Patronenhülsen
unter b;
hölzerne Tonnen oder sogenannte) bei elektrischen Zündern ohne
amerikanische Pappefässer ) sprengkräftige Zündung unter c.
(₂) Vor dem Einlegen der Zündungen unter a in die äußeren
Behälter ist folgendes zu beachten:
1. Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sind bis zu
1.000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche
bis zu 5.000 Stück in Blechbehälter, steife Pappschachteln
oder Holzkisten fest zu verpacken.
2. Munitionszündspiegel (α) sind bis zu 1 000 Stück in steife
Pappschachteln fest zu verpacken. Die Schachteln müssen
einen übergreifenden Deckel haben und sind gut zu ver-
schnüren. Jede Kiste darf höchstens 10 Schachteln enthalten
und muß innen mit einem 1 Zentimeter dicken Filz aus.-
gelegt sein.
3. Andere Zündspiegel (β) sind schichtweise aufrechtstehend in
starke Pappschachteln zu verpacken, die einzelnen Schichten
sind durch Zwischenlagen zu trennen; sämtliche Hohlräume
sind durch Sägemehl oder dergleichen auszufüllen. Jede
Schachtel darf höchstens 1 000 Spiegel, jede Kiste höchstens
10 Schachteln enthalten.
(₃) Die Platz-(Manöver) Patronen (e) sind vor dem Einlegen
in die äußeren Behälter fest in Schachteln zu verpacken, die höchstens
100 Stück enthalten dürfen.
(₄) Höchstes Rohgewicht eines Behälters
mit Zündhütchen unter a 200 Kilogramm,
mit Zündungen unter c und 4. 150 "
(₅) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nichtspreng-
kräftige Zündungen. Ib.“ tragen.
Nr. l e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder
die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b werden am Ende des ersten
Satzes die Worte „mit verlötetem Blecheinsatz“ ersetzt durch:
mit einem gegen Eindringen von Wasser gedichteten Blecheinsatz.