Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                 — 1068 — 
2. Im Abschnitt A. Verpackung. werden die Vorschriften „Zu 3.“ gefaßt: 
      (₁) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, 
sicher verschlossene Holzkisten fest zu verpacken; ferner sind zulässig 
             Holzfässer                                                   bei den Zündhütchen unter a; 
             Säcke                                                           bei den leeren Patronenhülsen 
                                                                                    unter b; 
             hölzerne Tonnen oder sogenannte) bei elektrischen Zündern ohne 
                amerikanische Pappefässer           )   sprengkräftige Zündung unter c. 
        (₂) Vor dem Einlegen der Zündungen unter a in die äußeren 
Behälter ist folgendes zu beachten: 
        1. Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sind bis zu 
             1.000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche 
              bis zu 5.000 Stück in Blechbehälter, steife Pappschachteln 
              oder Holzkisten fest zu verpacken. 
2. Munitionszündspiegel (α) sind bis zu 1 000 Stück in steife 
      Pappschachteln fest zu verpacken. Die Schachteln müssen 
      einen übergreifenden Deckel haben und sind gut zu ver- 
      schnüren. Jede Kiste darf höchstens 10 Schachteln enthalten 
      und muß innen mit einem 1 Zentimeter dicken Filz aus.- 
      gelegt sein. 
3. Andere Zündspiegel (β) sind schichtweise aufrechtstehend in 
      starke Pappschachteln zu verpacken, die einzelnen Schichten 
     sind durch Zwischenlagen zu trennen; sämtliche Hohlräume 
     sind durch Sägemehl oder dergleichen auszufüllen. Jede 
     Schachtel darf höchstens 1 000 Spiegel, jede Kiste höchstens 
     10 Schachteln enthalten. 
(₃) Die Platz-(Manöver) Patronen (e) sind vor dem Einlegen 
in die äußeren Behälter fest in Schachteln zu verpacken, die höchstens 
100 Stück enthalten dürfen. 
(₄) Höchstes Rohgewicht eines Behälters 
       mit Zündhütchen unter  a                                                     200 Kilogramm, 
       mit Zündungen unter c und 4.                                        150     " 
(₅) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nichtspreng- 
kräftige Zündungen. Ib.“ tragen. 
  
Nr. l e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder 
die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. 
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b werden am Ende des ersten 
Satzes die Worte „mit verlötetem Blecheinsatz“ ersetzt durch: 
mit einem gegen Eindringen von Wasser gedichteten Blecheinsatz.
	        
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