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lege= oder Liegeplatz oder vom Ufer oder vom Gebiete der Strom- oder Hafen—
anlagen aus unternommen oder dort beendet wird oder von dort aus, ohne daß
diese Gebiete verlassen werden, fortgesetzt wird.
§ 19.
Unter unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln werden solche verstanden,
deren Kosten aus staatlichen Kassen bestritten werden, und solche, die sonst dem
Beamten zur unentgeltlichen Benutzung oder Mitbenutzung eingeräumt werden.
III. Berechnung der Reisekosten.
1. Berechnung der Tagegelder.
§ 20.
Der Tag der Abreise und der Tag der Ankunft werden als Reisetage
gerechnet, unbeschadet der Pflicht des Beamten, die Reisetage möglichst auch zur
Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen.
§ 21.
Tagegelder können für denselben Tag nur einmal gewährt werden, auch
wenn mehrere Reisen ausgeführt werden. Die ermäßigten Tagegelder für Reisen,
die an demselben Tage angetreten und beendet werden, oder die sich auf zwei
Tage erstrecken und innerhalb 24 Stunden beendet werden, sind auch dann nur
einmal zu zahlen, wenn mehrere Reisen innerhalb dieser Zeiträume ausgeführt
werden.
Ist nach einer Sonderverordnung ein geringerer Tagegeldersatz als nach
25. Juni 1901 . .-
der Verordnung vom 17. Juli 1910 vorgesehen, so kann in den Fällen des Abs. 1
die vorgesetzte Behörde, wenn nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen der geringere
Tagegeldersatz nicht ausreichend erscheint, ihn bis zum Betrage der Sätze dieser
Verordnung erhöhen.
§ 22.
Bezieht ein Beamter, der vorübergehend außerhalb seines Wohnorts be-
schäftigt wird, die vollen Tagegelder, so erhält er bei weiteren Dienstreisen da-
neben keine Tagegelder. Bezieht er für die Dauer einer derartigen Beschäftigung
ermäßigte Tagegelder oder eine Pauschvergütung, so erhält er bei weiteren Dienst-
reisen daneben die verordnungsmäßigen Tagegelder unverkürzt.
§ 23.
Sind einem Beamten für die Zeit seines Aufenthalts außerhalb des Reichs-
gebiets erhöhte Tagegelder bewilligt, so erhält er für den Tag des Überganges
von dem Reichsgebiet in das Ausland die erhöhten, für den Tag der Rückkehr