Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                          — 1077 — 
lege= oder Liegeplatz oder vom Ufer oder vom Gebiete der Strom- oder Hafen— 
anlagen aus unternommen oder dort beendet wird oder von dort aus, ohne daß 
diese Gebiete verlassen werden, fortgesetzt wird. 
                                                            §  19. 
Unter unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln werden solche verstanden, 
deren Kosten aus staatlichen Kassen bestritten werden, und solche, die sonst dem 
Beamten zur unentgeltlichen Benutzung oder Mitbenutzung eingeräumt werden. 
                                   III. Berechnung der Reisekosten. 
                                     1. Berechnung der Tagegelder. 
                                                           §  20. 
Der Tag der Abreise und der Tag der Ankunft werden als Reisetage 
gerechnet, unbeschadet der Pflicht des Beamten, die Reisetage möglichst auch zur 
Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen. 
                                                          §  21. 
Tagegelder können für denselben Tag nur einmal gewährt werden, auch 
wenn mehrere Reisen ausgeführt werden. Die ermäßigten Tagegelder für Reisen, 
die an demselben Tage angetreten und beendet werden, oder die sich auf zwei 
Tage erstrecken und innerhalb 24 Stunden beendet werden, sind auch dann nur 
einmal zu zahlen, wenn mehrere Reisen innerhalb dieser Zeiträume ausgeführt 
werden. 
Ist nach einer Sonderverordnung ein geringerer Tagegeldersatz als nach 
                                            25. Juni  1901 . .- 
der Verordnung vom  17. Juli     1910 vorgesehen, so kann in den Fällen des Abs. 1 
die vorgesetzte Behörde, wenn nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen der geringere 
Tagegeldersatz nicht ausreichend erscheint, ihn bis zum Betrage der Sätze dieser 
Verordnung erhöhen. 
  
                                                     §  22. 
Bezieht ein Beamter, der vorübergehend außerhalb seines Wohnorts be- 
schäftigt wird, die vollen Tagegelder, so erhält er bei weiteren Dienstreisen da- 
neben keine Tagegelder. Bezieht er für die Dauer einer derartigen Beschäftigung 
ermäßigte Tagegelder oder eine Pauschvergütung, so erhält er bei weiteren Dienst- 
reisen daneben die verordnungsmäßigen Tagegelder unverkürzt. 
                                                       §  23. 
Sind einem Beamten für die Zeit seines Aufenthalts außerhalb des Reichs- 
gebiets erhöhte Tagegelder bewilligt, so erhält er für den Tag des Überganges 
von dem Reichsgebiet in das Ausland die erhöhten, für den Tag der Rückkehr
	        
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