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2. wer unbefugt Mineralien der im § 1 bezeichneten Art in der Absicht
wegnimmt, sie sich rechtswidrig anzueignen.
Auf Einziehung der benutzten Vorrichtungen und Geräte sowie der
gewonnenen Mineralien kann erkannt werden ohne Unterschied, ob sie dem
Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann selbständig auf Einziehung erkannt werden.
§ 3.
Gegen Eingeborene finden an Stelle der im § 2 Abs. 1 angedrohten die-
jenigen Strafen Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegen-
über den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.
§ 4
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) erläßt die zur Ausführung dieser
Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 13. Oktober 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3823.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908
durch Spanien und Norwegen. Vom 26. Oktober 1910.
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben Spanien und Norwegen
die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und
Kunst vom 13. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 965) ratifiziert und
am 9. September 1910 in Kraft gesetzt. Dabei hat Norwegen in Gemäßheit
von Artikel 27 der Übereinkunft nachstehende Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung.)
a) En ce qui concerne les Gmuvres a) Was die Werke der Baukunst
Warchitecture, au lieu Tadherer à betrifft, so erklärt die Königlich Nor-
la disposition de Tarticle 2 de la wegische Regierung, daß sie, anstatt der
Convention susmentionnée portant Bestimmung des Artikel 2 der vor-