Object: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Beziehung haben, und namentlich auch die 
Versendung derselben, sind in den Wir- 
kungskreis Unseres Scaats-Ministertums 
der Finanzen gewiesen, welches diese Ge, 
schäfte durch eine eigene von dem Bureau 
der Redaction getrennte Expedition und 
Verwaltung besorgen läßt. 
Art. IX. 
Der Preis des Gesetzblattes wird auf 
zwei Gulden dreißig Kreuzer, und 
der Preis des Allgemeinen Intelligenzblattes 
auf vier Gulden festgesezt, und zwar bei 
beiden Blätetern mit Einschluß der jährlichen 
Register. 
Art. I. 
Die Gebühren, welche bis jezt für die 
Ausschreibungen im Regierungsblatte erho- 
ben worden sind, sollen auch ferner für die 
Ausschreibungen im allgemeinen Intelligenz- 
Blatte im gleichen Maaße entrichtet wer- 
den. 
Art. I l. 
Gegenwartige Verordnung soll in dem 
ersten Stücke des Gesetzblattes sowohl, als 
des Allgemeinen Intelligenzblattes für das 
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Jahr r818 zu Jedermanns Wissenschafe 
abgedruckt und verkündigt werden. 
München den ag. December 1817. 
Ma Josepb. 
Graf von Thürheim. 
Auf kdniglich allerhchsten Befell 
der General-Secretaire 
F. v. Kobell. 
  
Allerhöchste Verordnung. 
  
(Die gegenseitige Freyzügigkeit zwischen Baiern 
und den Niederlanden betr.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem 
Könige der Niederlande, zum Vortheile 
des gegenseitigen Verkehrs der Unterthanen 
beider Staaten, über Festsetzung einer voll- 
kommenen Freyzügigkeit übereingekommen 
sind, welche theils schon unter anderen Ver- 
hälenissen bestanden, theils, so viel näm- 
lich das zum deutschen Bunde gehörige 
Geoßherzogehum Luremburg betrifft, durch 
Unsere Vererdnung vom 29. Julius dieses 
Jahres (Regierungsblatt Nro. XXXI.) 
eine specielle Begründung erhalten hatte, 
so ist dieses, zur Nachachtung Unserer Re- 
gierungen und anderer unmittelbaren und
	        
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