Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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16. Die von der Societä Nazionale di ferrovie e tramvie betriebene Linie 
Brescia—Iseo—Edolo. 
17. Die von der Societä anonima Canavese per la serrovia. Torino- 
Ciriè—Lanzo betriebene Linie Torino-Ciris—Lanzo.“ · 
Unter „B. Bahnstrecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden" (S. 498/499) ist die Nummerfolge geändert 
in 18, 19, 20 und 21. 
Unter „III. Österreichischer Verwaltungen“ (S. 499) ist neu aufge- 
nommen: 
„22. Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebene Strecke 
von der italienisch-österreichischen Grenze bei Tezze bis Primolano.“ 
III. Unter Abschnitt Frankreich ist am Schluß in der Anmerkung (S. 497) 
der Hinweis auf Italien geändert in „Ziffer 18.“. 
IV. Unter Abschnitt Schweiz (S. 504) unter „A. Von schweizerischen Ver- 
waltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ Hinter 1. Nummer 9 
ist eingefügt: " 
            „9a. Pruntrut—-Bonsol Bahn.“ 
Diese Bahn wurde bisher von den schweizerischen Bundesbahnen be- 
trieben, jetzt wird sie durch die Eigentumsverwaltung selbst geleitet. 
Am Schluß ist in der Anmerkung (S. 506) der Hinweis auf Italien 
geändert in: 
                „Italien, Ziffer 19, 20." 
Berlin, den 1. November 1910. 
                                             Der Reichskanzler. 
                                             Im Auftrag: 
                                                    Wackerzapp. 
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(Nr. 3825.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Internationalen Industrie= und Gewerbe-Ausstellung 
 Turin 1911. Vom 1. November 1910. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
im Jahre 1911 in Turin stattfindende Internationale Industrie= und Gewerbe- 
ausstellung. 
                    Berlin, den 1. November 1910. 
                             Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrag: 
                                    von Jongquicres. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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