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Beziehung haben, und namentlich auch die
Versendung derselben, sind in den Wir-
kungskreis Unseres Scaats-Ministertums
der Finanzen gewiesen, welches diese Ge,
schäfte durch eine eigene von dem Bureau
der Redaction getrennte Expedition und
Verwaltung besorgen läßt.
Art. IX.
Der Preis des Gesetzblattes wird auf
zwei Gulden dreißig Kreuzer, und
der Preis des Allgemeinen Intelligenzblattes
auf vier Gulden festgesezt, und zwar bei
beiden Blätetern mit Einschluß der jährlichen
Register.
Art. I.
Die Gebühren, welche bis jezt für die
Ausschreibungen im Regierungsblatte erho-
ben worden sind, sollen auch ferner für die
Ausschreibungen im allgemeinen Intelligenz-
Blatte im gleichen Maaße entrichtet wer-
den.
Art. I l.
Gegenwartige Verordnung soll in dem
ersten Stücke des Gesetzblattes sowohl, als
des Allgemeinen Intelligenzblattes für das
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Jahr r818 zu Jedermanns Wissenschafe
abgedruckt und verkündigt werden.
München den ag. December 1817.
Ma Josepb.
Graf von Thürheim.
Auf kdniglich allerhchsten Befell
der General-Secretaire
F. v. Kobell.
Allerhöchste Verordnung.
(Die gegenseitige Freyzügigkeit zwischen Baiern
und den Niederlanden betr.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem
Könige der Niederlande, zum Vortheile
des gegenseitigen Verkehrs der Unterthanen
beider Staaten, über Festsetzung einer voll-
kommenen Freyzügigkeit übereingekommen
sind, welche theils schon unter anderen Ver-
hälenissen bestanden, theils, so viel näm-
lich das zum deutschen Bunde gehörige
Geoßherzogehum Luremburg betrifft, durch
Unsere Vererdnung vom 29. Julius dieses
Jahres (Regierungsblatt Nro. XXXI.)
eine specielle Begründung erhalten hatte,
so ist dieses, zur Nachachtung Unserer Re-
gierungen und anderer unmittelbaren und