— 1102 —
In der 3. Gruppe wird der Eingang des mit „Wettersichere Ge-
latinedynamite“ beginnenden Absates gefaßt:
„Wettersichere Gelatinedynamite mit den angefügttn Ziffern J,
I, M ufsw. (Gemenge. . .. usw. wie bisher).“
2. Beförderungsvorschriften.
Unter „A. Verpackung.“ erhält in der 3. Gruppe der Sprengmittel
Ziffer 5 folgende Uberschrift:
„Oynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe e, nicht hand-
habungssichere Ammoniaksalpetersprengstoffe f und Spreng-
stoffproben g.“
Unter „C Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ wird im Abs. G) b der
Eingang des letzten Satzes gefaßt:
„Außerdem muß jeder Sendung von Patronen aus Dynamit oder aus
den übrigen in der 3. Gruppe unter e, f und g aufgeführten
Stoffen .. .. usw. wie bisher.“
Unter „E. Verladung.“ wird Abs. (e) gestrichen, die bisherigen Absãte
(2) und (s) erhalten die Bezeichnungen (6) und (7).
Ur. VI. Fäulniefählge Stoffe.
1. Abschnitt „A. Verpackung.“ Abs. (2) a wird gefaßt:
„a) Stoffe der Ziffern 1 und 2:
1) Bei Verwendung besonders eingerichteter bedeckter Wagen,
die mit wirksamen Durchlüftungsvorrichtungen versehen sind, ist
Verpackung nicht erforderlich. Die Stoffe sind mit mindestens
fünfprozentiger Karbolsäure oder anderen geeigneten Desinfektions-
mitteln derart anzufeuchten, daß ein fanliger Geruch nicht wahr-
nehmbar ist.
2) Bei Verwendung gewöhnlicher offener Güterwagen:
Vom 1. Mätz bis zum 31. Oktober müssen die Stoffe in
starke, dichte Säcke verpackt sein; diese sind mit den unter 1
genannten Desinfektionsmitteln derart anzufeuchten .. . usw.
wie bisher a æ;
E) wie bisher, nur sind im letzten Satze die Worte „den
unter 4& genannten“ zu ersetzen durch:
„den unter 1 genannten“)
wie bisher.“