— 1107 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 59.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
III. Mecklenburgischen Landes- Gewerbe- und Industrie-Ausstellung in Schwerin 1911. S. 1107.
— Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-.
ordnung. S. 1107. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 1108. — Bekanntmachung, betreffend die
Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 1110.
(Nr. 3829.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der III. Mecklenburgischen Landes-Gewerbe= und Industrie-
Ausstellung in Schwerin 1911. Vom 30. November 1910.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
im nächsten Jahre in Schwerin stattfindende III. Mecklenburgische Landes-
Gewerbe= und Industrie-Ausstellung.
Berlin, den 30. November 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag:
von Jonquiéres.
(Nr. 3830.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. Dezember 1910.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
In den Beförderungsvorschriften Abschnitt C. Abs. (₁) wird der Ein-
gang gefaßt:
(₁)Bei den Sprengmitteln der 1. Gruppe und bei den in
Mengen bis zu 200 Kilogramm aufgelieferten Sprengmitteln
der 2. Gruppe muß jede Sendung von einer Bescheinigung .. usw.
wie bisher.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 169
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1910.