Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

232  1879.

Ist  einem  behinderken  Gerichtsvollzieher  ein  genereller  Stellvertreter  bestellt,  so

gehen  die  dem  ersteren  ertheilten  Aufträge  von  selbst  auf  den  Siellvertreter  über.
8.  33.

Die  Gerichtsvollzieher  dürfen  für  ihre  Amtöhandlungen  über  die  ihnen  zustehenden
  Gebühren  und  baaren  Auslagen  hinaus  keine  Vergütungen  annehmen,  fordern
oder  sich  versprechen  lassen.  Desgleichen  ist  ihnen  die  Verabredung  einer  geringeren
Vergütung  als  der  ihnen  zustehenden  Gebühren  und  baaren  Auslagen  untersagt.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  dürfen  sie  die  ihnen  zustehenden  Gebühren  und
Vergütungen  an  baaren  Auslagen  von  dem  Schuldner  ihres  Auftraggebers  nur  annehmen,
  wenn  zugleich  ihr  Auftraggeber  wegen  seiner  Forderung  vollständig  besriedigt
  wird.

S.  34.

Die  Gerichtsvollzieher  dürfen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  als  Proceßbevollmächtigte
  oder  Beistände  nur  für  nahe  Angehörige  vor  Gericht  austreten.  Zu
den  nahen  Angehörigen  gehören  die  Ehefrau,  sowie  diejenigen  Personen,  mit  welchen
der  Gerichtsvollzieher  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption
verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten
Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet
  ist,  nicht  mehr  besteht.

8.  35.

In  Ansehung  der  Uebernahme  von  Nebengeschäften  unierliegen  die  Gerichtsvollzieher

  den  allgemeinen,  für  die  Staatediener  bestehenden  Vorschriften.
8.  36.

Das  Recht  der  Aussicht  steht  hinsichtlich  der  Gerichtsvollzieher  dem  im  §.  41
Ziff.  4  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  bezeichneten  Amtsrichter,
  sowie  den  demselben  vorgesetzten  Aufsichtsbeamten  zu.

Der  Amtsrichter,  welchem  an  sich  nicht  das  Recht  der  Aufsicht  gebührt,  ferner
der  Untersuchungsrichter,  der  beaustragte  Richter,  die  Vorsitzenden  der  Kammern
und  Senate,  der  Erste  Staatsanwalt  und  der  Oberstaatsanwalt  haben  die  in  §F.  42
des  angeführten  Gesetzes  erwähnte  Befugniß  gegenüber  den  Gerichtsvollziehern  ihres
Bezirks,  sofern  es  sich  um  die  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  in  ihrem  Auftrage
handelt.  Beschwerden  über  die  Ertheilung  von  Rügen  oder  die  Festseyung  von
Ordnungsstrasen  werden  im  Aufsichtswege  erledigt.