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zündschrauben oder ähnliche Zündungen mit kleiner
Schwarzpulverladung (zum Beispiel Alzünder), die durch
Reibung oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden.
d) Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrich-
tungen, die eine brisante Wirkung hervorrufen.
Zündmittel zu Geschoßzündern und dergleichen.
e) Platz= (Manöver--) Patronen für Handfeuerwaffen.
c) In Ziffer 5b werden am Ende die Worte
„in Blechkapseln“
gestrichen.
d) In Ziffer 6 wird Buchstabe a gestrichen, die Buchstaben b bis h
erhalten die Bezeichnungen a bis g.
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.
a) Der Abschnitt „Zu 3“ wird gefaßt:
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte,
sicher verschlossene Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; ferner sind
zulässig
Holzfässer. bei den Zündungen unter a;
Säcke bei den leeren Patronenhülsen unter b;
hölzerne Tonnen oder sogenannte amerikanische Pappfässer ..... bei elektrischen Zündern ohne sprengkräftige Zündung unter c.
(2) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit
unbedeckter Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen bis
1.000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a) bis
5000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln
fest zu verpacken, Manöverpatronen unter e in Schachteln, die
höchstens 100 Stück enthalten.
(3) Die Zündungen unter c und d sind in die Behälter so zu ver-
packen, daß sie sich nicht verschieben können.
(4) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen
unter a.............................. 200 kg, unter c und d .....................150 kg.
(5) Die Behälter müssen die deutliche Auffschrift „NichtsprengkräftigeZündungen.1b." tragen.
b) Im Abschnitt „Zu 4“ b Minenzündungen wird der Eingang des
Abs. (2) gefaßt: ·
(2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder
=bändern, an Wachsdrähten oder =bändern oder an einem Schafte
aus... usw. wie bisher.