Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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I. Vorbehalte der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem in der vor- 
stebenden Bekanntmachung unter 1 aufgeführten Abkommen zur fried- 
lichen Erledigung internationaler Streitfälle. 
1. Der in der neunten Vollversammlung der weiten Haager Friedens- 
konferenz vom 16. Oktober 1907 von der Abordnung der Vereinigten Staaten 
von Amerika erklärte Vorbehalt, mit dem diese Abordnung das Abkommen unter- 
zeichnet hat, lautet wie folgt: 
Rien de ce dui est contenu dans 
cette Convention ne peut étre inter- 
prétée de facon à obliger les Etats- 
Unis d’-Amérique à se départir de 
leur politique traditionnelle, en 
vertu de laquelle ils Fabstiennent 
Tintervenir, de singéerer ou de 
Fimmiscer dans les questions po- 
litiques ou dans la politique ou dans 
Ladministration intcrieure Taucun 
Etat Stranger. II est bien entendu 
également due rien dans la Con- 
vention ne pourra étre interprété 
comme impliquant un abandon par 
les Etats-Unis d’Amrique de leur 
attitude traditionnelle à Tégard des 
questions purement américaines. 
(Ubersetzung.) 
„Von dem Inhalte dieses Abkom- 
mens darf nichts derart ausgelegt wer- 
den, daß es die Vereinigten Staaten 
von Amerika verpflichtete, von ihrer 
überlieferten Politik abzuweichen, auf 
Grund deren sie sich eines Eingreifens, 
einer Einmengung oder einer Einmischung 
in die politischen Fragen oder in die 
Politik oder in die innere Verwaltung 
irgend eines fremden Staates enthalten. 
Es ist gleichermaßen selbstverständlich, 
daß in dem Abkommen nichts so aus- 
gelegt werden darf, als wenn es für 
die Vereinigten Staaten von Amerika 
ein Aufgeben ihrer überlieferten Haltung 
in Ansehung der rein amerikanischen 
Fragen in sich schlösse“ 
2. Der von den Vereinigten Staaten von Amerika in die Ratifikations- 
urkunde zu dem Abkommen aufgenommene weitere Vorbehalt entspricht einem von 
dem Senate der Vereinigten Staaten bei der Zustimmung zur Ratifikation gefaßten 
Beschlusse vom 2. April 1908, der folgendermaßen lautet: 
Resclved füurther, as a part of 
this act of ratification, That the 
United States approves this conven- 
tion with the understanding that 
recourse to the permanent court for 
the settlement of diflerences can be 
had only by agreement thercto 
(Übersetzung.) 
„Beschlossen ferner als ein Teil dieses 
Ratifikationsakts: Daß die Vereinigten 
Staaten dieses Abkommen mit der Maß- 
gabe genehmigen, daß die Anrufung des 
Ständigen Schiedshofs behufs Erledi- 
gung von Streitigkeiten nur auf Grund 
eines zwischen den im Streite befindlichen
	        
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