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I. Vorbehalte der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem in der vor-
stebenden Bekanntmachung unter 1 aufgeführten Abkommen zur fried-
lichen Erledigung internationaler Streitfälle.
1. Der in der neunten Vollversammlung der weiten Haager Friedens-
konferenz vom 16. Oktober 1907 von der Abordnung der Vereinigten Staaten
von Amerika erklärte Vorbehalt, mit dem diese Abordnung das Abkommen unter-
zeichnet hat, lautet wie folgt:
Rien de ce dui est contenu dans
cette Convention ne peut étre inter-
prétée de facon à obliger les Etats-
Unis d’-Amérique à se départir de
leur politique traditionnelle, en
vertu de laquelle ils Fabstiennent
Tintervenir, de singéerer ou de
Fimmiscer dans les questions po-
litiques ou dans la politique ou dans
Ladministration intcrieure Taucun
Etat Stranger. II est bien entendu
également due rien dans la Con-
vention ne pourra étre interprété
comme impliquant un abandon par
les Etats-Unis d’Amrique de leur
attitude traditionnelle à Tégard des
questions purement américaines.
(Ubersetzung.)
„Von dem Inhalte dieses Abkom-
mens darf nichts derart ausgelegt wer-
den, daß es die Vereinigten Staaten
von Amerika verpflichtete, von ihrer
überlieferten Politik abzuweichen, auf
Grund deren sie sich eines Eingreifens,
einer Einmengung oder einer Einmischung
in die politischen Fragen oder in die
Politik oder in die innere Verwaltung
irgend eines fremden Staates enthalten.
Es ist gleichermaßen selbstverständlich,
daß in dem Abkommen nichts so aus-
gelegt werden darf, als wenn es für
die Vereinigten Staaten von Amerika
ein Aufgeben ihrer überlieferten Haltung
in Ansehung der rein amerikanischen
Fragen in sich schlösse“
2. Der von den Vereinigten Staaten von Amerika in die Ratifikations-
urkunde zu dem Abkommen aufgenommene weitere Vorbehalt entspricht einem von
dem Senate der Vereinigten Staaten bei der Zustimmung zur Ratifikation gefaßten
Beschlusse vom 2. April 1908, der folgendermaßen lautet:
Resclved füurther, as a part of
this act of ratification, That the
United States approves this conven-
tion with the understanding that
recourse to the permanent court for
the settlement of diflerences can be
had only by agreement thercto
(Übersetzung.)
„Beschlossen ferner als ein Teil dieses
Ratifikationsakts: Daß die Vereinigten
Staaten dieses Abkommen mit der Maß-
gabe genehmigen, daß die Anrufung des
Ständigen Schiedshofs behufs Erledi-
gung von Streitigkeiten nur auf Grund
eines zwischen den im Streite befindlichen