Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

through general or special treaties 
of arbitration heretosore or here- 
after concluded between the parties 
in dispute; and the United States 
now exercises the option contained 
in article filythree of said conven- 
tion, to exclude the formulation of 
the JWcompromis“ by the permanent 
court, and hereby excludes from the 
competence of the permanent court 
the power to frame the vcompro- 
mis’ required by general or special 
treaties of arbitration concluded or 
herealter to be coneluded by the 
United States and fürther expressly 
declares that the Jeompromis“ re- 
quired by any treaty of arbitration 
to which the United States may be 
a party shall be settled only by 
agreement between the contracting 
Parties, unless such treaty shall ex- 
Pressly provide otherwise. 
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Teilen geschlossenen oder in Zukunft zu 
schließenden allgemeinen oder besonderen 
Schiedsabkommens erfolgen kann; und 
daß die Vereinigten Staaten von der 
im Artikel 53 des Abkommens gegebenen 
Freiheit, eine Feststellung des Schieds- 
vertrags durch den Ständigen Schieds- 
hof auszuschließen, jetzt Gebrauch machen 
und hierdurch von der Zuständigkeit des 
Ständigen Schiedshofs die Befugnis 
ausschließen, einen durch die von den 
Vereinigten Staaten geschlossenen oder 
in Zukunft zu schließenden Schiedsab- 
kommen erforderten Schiedsvertrag fest- 
zustellen, und daß sie ferner ausdrücklich 
erklären, daß, wenn ein Schiedsabkommen, 
woran die Vereinigten Staaten beteiligt 
sein möchten, einen Schiedsvertrag er- 
fordert, dieser nur durch Ubereinkommen 
zwischen den Vertragsparteien festgestellt 
werden soll, es sei denn, daß ein solches 
Schiedsabkommen ausdrücklich ein an- 
deres bestimmt.“ 
II. Vorbehalt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem in der vor- 
stebenden Bekanntmachung unter 2 aufgeführten Abkommen, betreffend 
die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von 
Vertragsschulden. 
Der von den Vereinigten Staaten von Amerika in die Ratifkations- 
urkunde zu dem Abkommen aufgenommene Vorbehalt entspricht einem von dem 
Senate der Vereinigten Staaten bei der Zustimmung zur Ratifikation gefaßten 
Beschlusse vom 17. April 1908, der folgendermaßen lautet: 
Rescolved fürther as a part of this 
act of ratification, That the United 
States approves this convention with 
the understanding that recourse to 
the permanent court for the sett- 
lement of the differences referred to 
in said convention can be had only 
(Übersetzung.) 
„Beschlossen ferner als ein Teil dieses 
Ratifikationsakts: Daß die Vereinigten 
Staaten dieses Abkommen mit der Maß- 
gabe genehmigen, daß die Anrufung 
des Ständigen Schiedshofs behufs Er- 
ledigung derjenigen Streitigkeiten, auf 
die sich das Abkommen bezieht, nur er-
	        
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