through general or special treaties
of arbitration heretosore or here-
after concluded between the parties
in dispute; and the United States
now exercises the option contained
in article filythree of said conven-
tion, to exclude the formulation of
the JWcompromis“ by the permanent
court, and hereby excludes from the
competence of the permanent court
the power to frame the vcompro-
mis’ required by general or special
treaties of arbitration concluded or
herealter to be coneluded by the
United States and fürther expressly
declares that the Jeompromis“ re-
quired by any treaty of arbitration
to which the United States may be
a party shall be settled only by
agreement between the contracting
Parties, unless such treaty shall ex-
Pressly provide otherwise.
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Teilen geschlossenen oder in Zukunft zu
schließenden allgemeinen oder besonderen
Schiedsabkommens erfolgen kann; und
daß die Vereinigten Staaten von der
im Artikel 53 des Abkommens gegebenen
Freiheit, eine Feststellung des Schieds-
vertrags durch den Ständigen Schieds-
hof auszuschließen, jetzt Gebrauch machen
und hierdurch von der Zuständigkeit des
Ständigen Schiedshofs die Befugnis
ausschließen, einen durch die von den
Vereinigten Staaten geschlossenen oder
in Zukunft zu schließenden Schiedsab-
kommen erforderten Schiedsvertrag fest-
zustellen, und daß sie ferner ausdrücklich
erklären, daß, wenn ein Schiedsabkommen,
woran die Vereinigten Staaten beteiligt
sein möchten, einen Schiedsvertrag er-
fordert, dieser nur durch Ubereinkommen
zwischen den Vertragsparteien festgestellt
werden soll, es sei denn, daß ein solches
Schiedsabkommen ausdrücklich ein an-
deres bestimmt.“
II. Vorbehalt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem in der vor-
stebenden Bekanntmachung unter 2 aufgeführten Abkommen, betreffend
die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von
Vertragsschulden.
Der von den Vereinigten Staaten von Amerika in die Ratifkations-
urkunde zu dem Abkommen aufgenommene Vorbehalt entspricht einem von dem
Senate der Vereinigten Staaten bei der Zustimmung zur Ratifikation gefaßten
Beschlusse vom 17. April 1908, der folgendermaßen lautet:
Rescolved fürther as a part of this
act of ratification, That the United
States approves this convention with
the understanding that recourse to
the permanent court for the sett-
lement of the differences referred to
in said convention can be had only
(Übersetzung.)
„Beschlossen ferner als ein Teil dieses
Ratifikationsakts: Daß die Vereinigten
Staaten dieses Abkommen mit der Maß-
gabe genehmigen, daß die Anrufung
des Ständigen Schiedshofs behufs Er-
ledigung derjenigen Streitigkeiten, auf
die sich das Abkommen bezieht, nur er-