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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 4.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. S. 387. —
Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika.
S. 388
(Nr. 3718.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von
Amerika. Vom 5. Februar 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der Bundesrat wird ermächtigt, bei der Einfuhr von Erzeugnissen der
Vereinigten Staaten von Amerika in das deutsche Zollgebiet die Anwendung der
in den geltenden Handelsverträgen zugestandenen Zollsätze in angemessenem Um—
fang zuzulassen. .
Die Ermächtigung bleibt so lange in Kraft, als in den Vereinigten Staaten
von Amerika die Erzeugnisse des Deutschen Reichs und der mit ihm zollgeeinten
Länder oder Gebietsteile höheren Zollsätzen als den in Abschnitt 1 des amerikanischen
Zolltarifgesetzes vom 5. August 1909 vorgesehenen nicht unterworfen werden.
Wird von den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Zollbehandlung
nicht nach den in der Note zu Artikel II des Handelsabkommens vom 22. April — 2. Mai
1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 305) unter B bis F enthaltenen Grundsätzen verfahren, oder
lassen die Vereinigten Staaten von Amerika durch Gesetze, Verträge mit dritten
Ländern oder auf irgendeine andere Weise bezüglich des Warenaustausches zwischen
dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten irgendwelche den gegen-
wärtigen Zustand zu Ungunsten Deutschlands verschiebende Änderungen eintreten,
Reichs-Gesetzbl. 1910. 51
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1910.