Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen bereits 
zugelassenen Kraftfahrzeug Änderungen ein, die eine Berichtigung der Liste und 
der Zulassungsbescheinigung erforderlich machen, so hat der Eigentümer unter 
Vorlegung der Zulassungsbescheinigung die Berichtigungen innerhalb 2 Wochen 
bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu beantragen. Bei Anderung 
der Art der Kraftquelle, bei Einbau einer stärkeren Maschine oder eines stärkeren 
Motors, einer in ihrer Bauart oder Ubersetzung veränderten Bremse oder Lenk- 
vorrichtung bedarf es einer erneuten Zulassung, die der Eigentümer sofort unter 
Beifügung eines Gutachtens (§ 5 Abs. 2) bei der zuständigen höheren Verwal- 
tungsbehörde zu beantragen hat. 
Verlegt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort in den Be- 
zirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, so hat er bei dieser die erneute 
Zulassung des Fahrzeugs zu beantragen; der Beifügung des Gutachtens eines 
Sachverständigen (§ 5 Abs. 2, 3) bedarf es in diesem Falle nicht, wenn die bis- 
herige Zulassungsbescheinigung vorgelegt wird. Bei Ausfertigung der neuen Zu- 
lassungsbescheinigung ist die bisherige einzuziehen. 
Soll ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
nicht mehr verwendet werden, so hat der Eigentümer der zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörde hiervon Mitteilung zu machen und ihr die Zulassungsbeschei- 
nigung sowie das Kennzeichen abzuliefern. Das Kennzeichen ist, sofern es nicht 
amtlich ausgegeben ist, nach Vernichtung des Dienststempels zurückzugeben. Unter- 
bleibt die Ablieferung, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Zulassungs- 
bescheinigung und das Kennzeichen einzuziehen oder, soweit die Einziehung des 
Kennzeichens nicht zulässig ist, den Dienststempel auf diesem augenfällig zu ver- 
nichten. In gleicher Weise ist auf Antrag der Steuerbehörde zu verfahren, wenn 
die Steuerkarte nicht rechtzeitig erneuert wird. 
Geht ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen bereits zuge- 
lassenes Kraftfahrzeug auf einen anderen Eigentümer über, so hat dieser bei der 
für seinen Wohnort zuständigen höheren Verwaltungsbehörde die erneute Zu- 
lassung des Fahrzeugs zu beantragen; der Beifügung des Gutachtens eines Sach- 
verständigen (6 5 Abs. 2, 3) bedarf es in diesem Falle nicht, wenn die bisherige 
Zulassungsbescheinigung vorgelegt wird. Bei Ausfertigung der neuen Zulassungs- 
bescheinigung ist die bisherige einzuziehen. 
                                                       § 7. 
Vorbehaltlich der Vorschriften in §§ 29, 35 muß jedes auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen (§ 8) tragen. 
                                                        § 8. 
Das von der höheren Verwaltungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht 
aus einem (oder mehreren) Buchstaben (oder römischen Ziffern) zur Bezeichnung 
des Bundesstaats (oder engeren Verwaltungsbezirkes) und aus der Erkennungs- 
  
  
 
	        
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