Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                     — 402 — 
nannten Signalinstrumenten abgeben dürfen und daß eine jederzeitige Untersuchung 
der Fahrzeuge und ihre Ausschließung durch die höhere Verwaltungsbehörde 
§ 26) nicht zulässig ist 
Die Kraftfahrzeuge der Postverwaltung brauchen außerdem nicht mit einer 
Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) versehen zu sein. 
Die für die Fuhrwerke der Postverwaltung nach Reichs- oder Landesgesetzen be- 
stehenden Sonderrechte gelten auch für die Kraftfahrzeuge der Postverwaltung. 
                                                § 33. 
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der 
Militärverwaltung und für die Entziehung dieser Erlaubnis gelten die besonderen 
Vorschriften unter Ziffer VIII der im § 14 Abs. 4 näher bezeichneten Anweisung 
(Anlage B). 
                                               § 34. 
Für die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren im Dienste gelten außer der im 
§ 29 unter Nr. 1 bestimmten Ausnahme folgende Sonderbestimmungen: 
Diese Fahrzeuge brauchen nicht mit einer Huppe zum Abgeben von War- 
nungszeichen versehen zu sein (§ 4 Abs. 1 Nr. 4), dürfen Warnungszeichen auch 
mit anderen als den im § 19 Abs. 3 genannten Signalinstrumenten abgeben, 
unterliegen nicht den Vorschriften über die innezuhaltende Fahrgeschwindigkeit § 18) 
und sind befreit von den Vorschriften über das Ausweichen, Anhalten und Vor- 
beifahren in den im § 21 Abs. 2 und 3 genannten Fällen. 
                                              § 35. 
Auf die Kraftfahrzeuge der Landesherren und der Mitglieder der landes- 
herrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern 
finden die Vorschriften im § 4 Abs. 1 Nr. 4, §7 und 5 19 Abs. 3 Satz 1 keine 
Anwendung. 
II. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke. 
                                               § 36. 
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt 
in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Ausland gelangenden außerdeutschen 
Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten bis 
auf weiteres die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß 
im Zollgrenzbezirke die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich der Kraft- 
fahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten haben.
	        
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