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stand, ein belästigender Rauch nicht entwickelt wird. Tauchschmierung ist zulässig,
wenn eine Einrichtung zur Regelung des Ölstandes im Kurbelgehäuse vorhanden ist.
Die Abführung der Verbrennungsgase bei Explosionsmaschinen und des Dampfes bei
Dampfmaschinen hat unter Anwendung ausreichender schalldämpfender Mittel zu ge-
schehen; Auspuffklappen oder andere Einrichtungen, die es ermöglichen, die Schall.
dämpfer in ihrer Wirkung abzuschwächen oder ganz auszuschalten, sind unstatthaft.
Dampfkessel, die nicht mit Brennstoffen geheizt werden, die rauchlos verbrennen, sind
mit ausreichenden, Rauch verhütenden Feuerungseinrichtungen zu versehen.
IV. Lenkvorrichtung.
1. Der Drehungswinkel der Lenkspindel soll der Geschwindigkeit des Fahr-
zeugs entsprechend möglichst gering sein.
2. Die Lenkvorrichtung muß so beschaffen sein, daß zu ihrer Bewegung und
Festhaltung ein möglichst geringer Kraftaufwand ausreicht. Einfache Hebellenkvorrich-
tungen (auch Zahnstangenlenker und unmittelbar an einer Lenkspindel befestigte Hebel)
sind nur bis zu einem Gewichte des betriebsfertigen Wagens von 350 Kilogramm zu-
zulassen. Bei Fahrzeugen mit höherem Gewichte müssen Lenkvorrichtungen mit Zwischen-
übersetzung (Schnecke, Schraube oder dergleichen) verwendet werden, die keinesfalls erheb-
lich unter der Grenze der Selbsthemmung liegen. Das Gehäuse der Lenkvorrichtung
muß fest gelagert sein. Die Anordnung und Lage der von dem Lenkhebel zu den Lenk-
schenkeln führenden Schubstange muß derart sein, daß bei Durchfederung des Wagens
kein unzulässiges Flattern der Vorderräder eintritt. Bei Schubstangen mit Stoß-
fängern müssen ausreichende Sicherungen dagegen vorhanden sein, daß ein Kugel-
zapfen aus der Stange herausspringt. Bei Verwendung von Kugelzapfen, insbesondere
wenn sie hängend angebracht sind, muß dafür gesorgt werden, daß die Schubstange
bei Verschleiß der Kugelpfannen oder Kugelzapfen nicht zu Boden fällt. Alle Bolzen
des Lenkgestänges sind mit Kronenmutter und Splint oder gleichwertig gesicherten
Muttern zu versehen. Außerhalb der Drehachse des Achsschenkels müssen alle
Lenkungsteile, auch etwa mit denselben verbundene andere Organe (Elektromotoren),
sofern sie nicht unmittelbar in das Rad eingebaut sind, mit ihrem tiefsten Punkte
mindestens 15 Zentimeter über der Standfläche liegen und leicht zugänglich sein.
darf also das hintere Gelenk der Schubstange nicht etwa durch ein vom -
zum Trittbrett geführtes festes Blech oder dergleichen der Beobachtung entzogen werden
Lederkappen oder dergleichen zum Schutze der Gelenke sind zulässig.
V. Bremseinrichtungen.
1. Die Beurteilung der Bremswirkung muß dem sachverständigen Urteil des
Prüfers überlassen bleiben*).
*) Die Angabe eines bestimmten Bremswegs für eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit empfiehlt
sich nicht wegen der Schwierigkeit der genauen Bestimmung der Fabrgeschwindigkeit, ferner wegen der
Abhängigkeit von der Bodenbeschaffenheit, von der Art der Radbereifung, der Belastung und
Gewichtsverteilung der Fahrzeuge.