— 420 —
2. Drahtseile für den Bremsausgleich müssen an den Biegungen über einen
Radius von mindestens zehnfachem Seildurchmesser geführt werden. Bremse oder
Gestänge müssen nachstellbar eingerichtet sein. Die Nachstellvorrichtung muß leicht
zugänglich sein. Bremsvorrichtungen sind nur dann als voneinander unabhängig
zu betrachten, wenn sie nicht von einem Gestänge abhängen. Bremsen sind durch
Hand= oder Fußhebel zu betätigen; bei Fahrzeugen mit einem Eigengewichte von mehr
als 6 Tonnen und bei Anhängewagen sind Spindelbremsen zulässig. Getriebebremsen
müssen an einer solchen Stelle angebracht sein, daß sie auch bei Ausschaltung des
Vorgeleges nicht unwirksam werden; bei Wagen von mehr als 2000 Kilogramm Eigen-
gewicht sind sie mit Wasserkühlvorrichtung zu versehen. Elektrische Bremsen entsprechen
nur dann den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie auf die Hinterräder wirken.
VI. Bergstützen usw.
Bergstützen müssen vom Führersitz aus bedient werden. Bergstützen sind in
der Längsachse des Fahrzeugs oder symmetrisch zu ihr anzubringen und gegen
Überklettern zu sichern.
VII. Huppen.
Als vorschriftsmäßige Huppen sind Signalinstrumente zu betrachten, bei denen
der Ton durch Schwingungen von Metallzungen oder Matten (Membranen) jederzeit
erzeugt werden kann.
VIII. Steuerformeln.
1. Bei Angabe der Steuerleistung ist die Nutzleistung des Fahrzeugs maß-
gebend. Die Berechnung erfolgt bei Viertakt-Verbrennungsmaschinen normaler
Bauart nach der Formel N= 0,3 x i x d2 x s, worin N die Leistung in Pferdestärken,
i die Zahl der Zylinder, d den Durchmesser der Zylinder in cm, s den Kolbenhub
in m bedeutet.
2. Für Elektromobile ist die Nutzleistung neuer Fahrzeuge durch eine zwei-
stündige Dauerbelastung des Motors im Versuchsraum zu ermitteln, wobei die nach
den „Normalien für die Bewertung und Prüfung von elektrischen Maschinen und
Transformatoren“ des Verbandes deutscher Elektrotechniker ermittelte Temperatur--
zunahme der Wickelungen die im § 19 daselbst angegebenen Grenzen weder über-
schreiten noch um mehr als ½ unterschreiten darf. Von der hiernach ermittelten,
dem Motor in Watt zugeführten Leistung sind bei Radnabenmotoren 10 Prozent, bei
Motoren mit Vorgelege 30 Prozent in Abzug zu bringen, so daß sich die anzugebende Nutz-
leistung des Wagens berechnet: zu N in PS = n x y Leistung in Watt · .
736 worin n die
Zahl der Motoren, y den den obigen Abzügen entsprechenden Wirkungsgrad bedeuten,
also 0,9 beziehungsweise 0,7.
3. Bei bereits im Gebrauche befindlichen Elektromobilen sind in der Regel
die bisherigen Angaben, bei ausländischen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maß.
gebend. Im Zweifelsfall ist die Nutzleistung jedes Motors zu 2,5 PS anzunehmen.