Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                            — 428 — 
4. Ist die Prüfung mehrerer Kraftfahrzeuge desselben Eigentümers für einen 
Tag vereinbart und kann diese Prüfung ohne Verschulden des Sach- 
verständigen an dem vereinbarten Tage nicht beendet werden, so finden 
für die Berechnung der Gebühren die Vorschriften unter Nr. 3 der 
allgemeinen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
5. Kann an einem vereinbarten Tage ohne Verschulden des Sachverständigen 
die Prüfung überhaupt nicht begonnen werden, so sind die unter Nr. II 1 
oder 2 der Gebührenordnung für ein Kraftfahrzeug angegebenen Be- 
träge fällig. 
 
	        
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