Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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                                                                                                                 Anlage B 
                                                                                                           (§ 14 Abf. 4). 
  
              Anweisung über die Prüfung der Führer von Kraft- 
                                            fahrzeugen. 
I. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs erteilt die für den Wohn- 
ort der betreffenden Person oder für den Ort, wo sie den Fahrdienst erlernt hat, 
zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist 
an die zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. Dem Antrag ist beizufügen: 
1. ein Geburtsschein, 
2. eine Photographie (Brustbild in Visitformat, unaufgezogen), 
3. ein Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, daß der Antragsteller keine 
körperlichen Mängel hat, die seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu 
führen, beeinträchtigen können, insbesondere Mängel hinsichtlich des Seh- 
und Hörvermögens, 
4. ein Nachweis darüber, daß er den Fahrdienst bei einer durch die zuständige 
höhere Verwaltungsbehörde zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person 
oder Stelle (Fahrschule, Kraftfahrzeugfabrik) erlernt hat. Aus dem Nach- 
weis muß die Dauer der praktischen Ausbildung im Fahren ersichtlich sein. 
Die Ortspolizeibehörde hat zu prüfen, ob gegen den Antragsteller Tatsachen 
vorliegen (z. B. schwere Eigentumsvergehen, Neigung zum Trunke oder zu Aus- 
schreitungen, insbesondere zu Roheitsvergehen), die ihn als ungeeignet zum Führen 
eines Kraftfahrzeugs erscheinen lassen; nach Vornahme der Prüfung legt sie unter Mit- 
teilung des Ergebnisses den Antrag mit seinen Anlagen der höheren Verwaltungsbehörde 
vor. Diese stellt zunächst durch Anfrage bei der für das Deutsche Reich bestehenden 
Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen (Polizeipräsidium in 
Berlin) fest, was etwa über den Antragsteller dort bekannt ist: Ergeben die Fest- 
stellungen, daß er ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, so ist ihm die Er- 
laubnis zu versagen. Andernfalls übersendet die höhere Verwaltungsbehörde den An- 
trag nebst Anlagen dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Ziffer II) zur Vor- 
nahme der Prüfung des Antragstellers über seine Befähigung zum Führen eines Kraft- 
fahrzeugs. Der Antragsteller ist hiervon in Kenntnis zu setzen. 
Für Reichs= oder Staatsbeamte, die als Führer von Kraftfahrzeugen verwendet 
werden sollen, kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines Kraft- 
fahrzeugs von der vorgesetzten Behörde bei der Ortspolizeibehörde gestellt werden. 
Der Antrag muß die erforderlichen Angaben über den Personenstand des Prüflings 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                           58
	        
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