Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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enthalten und von den unter Nr. 2 bis 4 bezeichneten Anlagen begleitet sein. Von 
einer Feststellung, ob gegen den Prüfling Tatsachen vorliegen, die ihn als ungeeignet 
zum Führen eines Kraftfahrzeugs erscheinen lassen, hat die Ortspolizeibehörde in 
solchen Fällen abzusehen. 
         II. Die Prüfungen erfolgen bei den durch die höheren Verwaltungsbehörden 
amtlich anerkannten Sachverständigen. 
      Die Sachverständigen bestimmen den Zeitpunkt für die Prüfung. 
      Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Betriebsart und Klasse,   für dessen 
Führung er den Nachweis der Befähigung erbringen will, für die Prüfung bereit- 
zustellen. Das Fahrzeug muß, wenn die Witterungs- und Wegeverhältnisse dies not.- 
wendig erscheinen lassen, mit einem oder mehreren Gleitschutzreifen versehen sein. 
III. Die Prüfung ist auf den Nachweis der Befähigung zum Führen be- 
stimmter Betriebsarten und Klassen von Kraftfahrzeugen zu richten. Sie kann abgelegt 
werden für Kraftfahrzeuge mit Antrieb: 
                     durch Elektromotoren, 
                     durch Verbrennungsmaschinen, 
                     durch Dampfmaschinen, 
                     durch sonstige Motoren, 
                             und zwar: 
    1. für Krafträder, 
    2. für Kraftwagen mit einem betriebsfertigen Eigengewichte von          mehr als 
        2,5 Tonnen, 
3. für Kraftwagen mit einem betriebsfertigen Eigengewichte bis zu        2,5 Tonnen 
     a) bis zu 10 PS (Leistung der Maschine oder des Motors), 
     b) über 10 PS (Leistung der Maschine oder des Motors). 
Personen, die für eine Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen den Nachweis 
der Befähigung erbracht haben, können die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen 
einer anderen Betriebsart oder Klasse nur auf Grund einer besonderen Prüfung für 
diese Betriebsart und Klasse erhalten; jedoch schließt der Nachweis der Befähigung 
zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse 3 b den der Befähigung für die gleiche Be- 
triebsart der Klasse 3 a ein. 
IV. Die Prüfung zerfällt in einen mündlichen und einen praktischen Teil. 
1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 
  a) allgemeine Kenntnis der Hauptteile des vorgeführten Fahrzeugs, 
        genaue Kenntnis der für die Beurteilung seiner                              Verkehrssicherheit in 
Betracht kommenden Teile (Lenkvorrichtung, Bremsen, Geschwindigkrits- 
wechsel, Rücklauf und Radbereifung; 
b) Verhalten in besonderen Fällen (z. B. bei Schleudern des Wagens, 
bei Feuersgefahr am Fahrzeug, Wassermangel bei Dampferzeugern); 
c) Beurteilung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt; 
d) Kenntnis der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden ge- 
setzlichen und polizeilichen Vorschriften.
	        
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