Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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V. Bei der Abnahme der Prüfungen ist besonderes Gewicht auf die Fahr- 
prüfungen zu legen; wenn der Prüfling bei diesen Unkenntnis oder Unsicherheit zeigt, 
ist die Prüfung abzubrechen. Die Prüfung ist nur dann als bestanden anzusehen, 
wenn der Prüfling in allen Gegenständen genügende Sachkenntnis bewiesen hat. 
Über die zur Prüfung zugelassenen Personen und über das Ergebnis der 
Prüfung haben die amtlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis unter fort. 
laufender Nummer zu führen. 
Nach Abschluß der Prüfung haben die Sachverständigen unter Rücksendung 
des Antrags und seiner Anlagen umgehend der höheren Verwaltungsbehörde über 
das Ergebnis zu berichten; hierbei ist die Nummer anzugeben, unter der die Ein. 
tragung in das Verzeichnis erfolgt ist. 
Ist die Prüfung bestanden, so ist insbesondere anzugeben, für welche Betriebs- 
art und Klasse von Fahrzeugen der Prüfling sie abgelegt hat. 
VI. Ergibt der Bericht des Sachverständigen, daß der Antragsteller die 
Prüfung nicht bestanden hat, so ist die nachgesuchte Erlaubnis zum Führen eines 
Kraftfahrzeugs von der höheren Verwaltungsbehörde zu versagen. Auf Antrag des 
Prüflings kann jedoch die höhere Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung einstweilen 
aussetzen und die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei demselben Sach- 
verständigen in Aussicht stellen; die Wiederholung ist hierbei von dem Nachweis 
abhängig zu machen, daß der Prüfling in der Zwischenzeit weiteren gründlichen 
Unterricht genossen hat. Die Wiederzulassung darf keinesfalls vor Ablauf von 
4 Wochen erfolgen. Wenn sich ergeben hat, daß dem Prüfling die nötige Vorsicht, 
Ruhe und Geistesgegenwart fehlt, kann ausdrücklich eine längere Frist festgesetzt werden. 
Macht der Prüfling von der Wiederzulassung zur Prüfung innerhalb der von der 
höheren Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist keinen Gebrauch, so ist ihm die Fahr- 
erlaubnis zu versagen. 
Ergibt der Bericht des Sachverständigen, daß der Antragsteller die Prüfung be- 
standen hat, so erteilt die höhere Verwaltungsbehörde dem Prüfling den Führer- 
schein für die betreffende Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen sofern nicht be- 
sondere Gründe, die nicht bereits vor der Erteilung des Auftrags zur Vornahme 
der Prüfung gewürdigt worden sind, zur Versagung der beantragten Erlaubnis 
führen müssen. 
Über die von ihr ausgestellten Führerscheine hat die höhere Verwaltungsbehörde 
eine Liste zu führen; die Nummer der Liste ist in dem Führerschein anzugeben. 
Von jedem Falle der Versagung der Erlaubnis der Aussetzung der Entscheidung 
oder der Erteilung eines Führerscheins hat die höhere Verwaltungsbehörde umgehend 
der Sammelstelle in Berlin Mitteilung zu machen. Das Gleiche gilt in den Fällen 
des § 27 der Verordnung. In den Fällen der Versagung, Entziehung und Unter. 
sagung sind die Gründe kurz mitzuteilen. 
VII. Der Antrag auf Erteilung eines Führerscheins gemäß § 40 der Ver- 
ordnung ist bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Ortspolizei- 
behörde rechtzeitig vor dem 1. Oktober 1910 anzubringen. Dabei sind entsprechend
	        
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