— 442 —
seiner Entlassungspapiere, der Photographie und bes ärztlichen Zeugnisses (Ziffer I)
bei der Ortspolizeibehörde seines Wohnsitzes oder Entlassungsortes zu stellen. Die
Ortspolizeibehörde legt den Antrag nach Vornahme der Prüfung gemäß Ziffer I Abs. 3
der höheren Verwaltungsbehörde vor. Diese erteilt dem Antragsteller einen Führer-
schein für diejenige Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen, zu deren Führung er
nach dem Vermerk in seinen Entlassungspapieren berechtigt war. Der Wiederholung
der Prüfung bedarf es nicht, wenn der Antrag auf Erteilung des Führerscheins
spätestens ein halbes Jahr nach der Entlassung aus dem Militärdienst gestellt wird.
Ergeben die angestellten Ermittelungen oder das ärztliche Zeugnis Tatsachen, die den
Antragsteller als ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs erscheinen lassen, so
ist ihm die Erteilung des Führerscheins zu versagen.
IX. Für die Prüfung von Führern stehen den amtlich anerkannten Sach-
verständigen Gebühren nach folgender Gebührenordnung zu:
Gebührensatz bei Prüfung
Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfts der Führer von Kraft-
wagen rädern
M M
I. Für die erste Prüfung von Führern am
Wohnsitz des Sachverständigen 15 10
außerhalb des Wohnsitzes des Sach-
verständigen 20 15
II Für jede weitere in dem gleichen Prüfungs-
termine mit demselben Prüfling abgehaltene
Prüfung für ein Kraftfahrzeug einer
anderen Betriebsart oder Klasse. 7,50 5
Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:
1. Reisekosten oder andere Entschädigungen stehen den Sachverständigen nicht zu.
2. Ist der Prüfling bereits im Besitze der Fahrerlaubnis für eine bestimmte
Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen und findet die Prüfung zwecks
Ausdehnung der Fahrerlaubnis auf eine andere Betriebsart oder Klasse
statt, so stehen dem Sachverständigen für diese Ergänzungsprüfung die
Gebührensätze nach Nr. II der Gebührenordnung mit der Maßgabe zu,
daß bei einer Prüfung außerhalb des Wohrsitzes des Sachpverständigen
ein Zuschlag von 5 M zur Hebung gelangt.