Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                      — 442 — 
seiner Entlassungspapiere, der Photographie und bes ärztlichen Zeugnisses (Ziffer I) 
bei der Ortspolizeibehörde seines Wohnsitzes oder Entlassungsortes zu stellen. Die 
Ortspolizeibehörde legt den Antrag nach Vornahme der Prüfung gemäß Ziffer I Abs. 3 
der höheren Verwaltungsbehörde vor. Diese erteilt dem Antragsteller einen Führer- 
schein für diejenige Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen, zu deren Führung er 
nach dem Vermerk in seinen Entlassungspapieren berechtigt war. Der Wiederholung 
der Prüfung bedarf es nicht, wenn der Antrag auf Erteilung des Führerscheins 
spätestens ein halbes Jahr nach der Entlassung aus dem Militärdienst gestellt wird. 
Ergeben die angestellten Ermittelungen oder das ärztliche Zeugnis Tatsachen,  die den 
Antragsteller als ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs erscheinen lassen, so 
ist ihm die Erteilung des Führerscheins zu versagen. 
IX. Für die Prüfung von Führern stehen den amtlich anerkannten Sach- 
verständigen Gebühren nach folgender Gebührenordnung zu: 
  
  
                                                                                   Gebührensatz bei Prüfung 
Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfts              der Führer von Kraft- 
                                                                                    wagen             rädern 
                                                                                        M                     M 
  
I. Für die erste Prüfung von Führern am 
      Wohnsitz des Sachverständigen                   15                    10 
       außerhalb des Wohnsitzes des Sach- 
       verständigen                                                          20                   15 
II Für jede weitere in dem gleichen Prüfungs- 
       termine mit demselben Prüfling abgehaltene 
       Prüfung für ein Kraftfahrzeug einer 
       anderen Betriebsart oder Klasse.               7,50                   5 
  
  
  
Im übrigen gelten folgende Bestimmungen: 
1. Reisekosten oder andere Entschädigungen stehen den                    Sachverständigen nicht zu. 
2. Ist der Prüfling bereits im Besitze der Fahrerlaubnis für eine bestimmte 
Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen und findet die Prüfung zwecks 
Ausdehnung der Fahrerlaubnis auf eine andere Betriebsart oder Klasse 
statt, so stehen dem Sachverständigen für diese Ergänzungsprüfung die 
Gebührensätze nach Nr. II der Gebührenordnung mit der Maßgabe zu, 
daß bei einer Prüfung außerhalb des Wohrsitzes des Sachpverständigen 
ein Zuschlag von 5 M zur Hebung gelangt. 
 
	        
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