Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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(Nr. 3722.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Februar 1910. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
                                            Nr. Ia. Sprengstoffe. 
In den Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a wird 
vor dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Dominit XI (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol, Glyzerin 
und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro- 
glyzerin). 
                                           Nr. Ib. Munition. 
Im Abschnitt C (Bescheinigungen. Frachtbriefe.) erhalten die Absätze (3) 
und (6) folgende Fassung: 
(3) Bei den nichtsprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der 
Absender im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzu- 
geben, die zu lauten hat: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige 
Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I b für nichtsprengkräftige Zün- 
dungen getroffenen Vorschriften entspricht." 
(6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 
hat der Absender im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, die 
zu lauten hat: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige 
Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I b für Patronen für Handfeuer- 
waffen getroffenen Vorschriften entspricht." 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Februar 1910. 
                                           Das Reichs-Eisenbahnamt. 
                                                          Wackerzapp. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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