Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                    — 456 — 
                                                     Erklärung. 
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Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Schwedischen 
Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des 
Rechtshilfeverkehrs getroffen worden. 
                                                             Artikel 1. 
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im 
Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Ubersetzungen der 
dort bezeichneten Schriftstücke auch von einem beeidigten Dolmetscher des ersuchenden 
Staates beglaubigt werden. 
  
                                                         Artikel 2. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in 
allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung 
von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar 
bewirken lassen. 
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens 
für die Erledigung von Ersuchungsschreiben. 
  
                                                        Artikel 3. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen 
nicht verlangt werden. 
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Ab- 
kommens in Ansehung der Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen 
erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten. 
  
                                                               Artikel 4. 
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung 
mit dem Artikel 3 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, 
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für 
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.
	        
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