— 456 —
Erklärung.
——— — —
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Schwedischen
Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom
17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des
Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.
Artikel 1.
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im
Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom
17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Ubersetzungen der
dort bezeichneten Schriftstücke auch von einem beeidigten Dolmetscher des ersuchenden
Staates beglaubigt werden.
Artikel 2.
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über
den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in
allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung
von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar
bewirken lassen.
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens
für die Erledigung von Ersuchungsschreiben.
Artikel 3.
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs-
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen
nicht verlangt werden.
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Ab-
kommens in Ansehung der Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen
erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten.
Artikel 4.
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung
mit dem Artikel 3 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können,
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.