Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Einnahme und Ausgabe. 
2. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte erster 
Instanz beauftragten Beamten erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre 
als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensionsfähige persönliche Zulage 
von jährlich 600 Mark bis 1 200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen 
Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetatsmäßigen Beamten aus 
Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. Auf diesen Zeitraum 
kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte amtliche Beschäftigung 
sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit bis zur Dauer von drei 
Jahren angerechnet werden, sofern sie nach dem Zeitpunkt liegt, mit 
welchem die Befähigung zum Richteramt in einem der Bundesstaaten 
erlangt war. 
  
3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille 
während des Landaufenthalts, können in ben Schutzgebieten freie 
Wohnung und an deren Stelle nötigenfalls eine angemessene Miet- 
entschädigung erhalten. 
4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den 
Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der 
Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung 
nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern 
Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be- 
förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige 
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für 
die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu- 
ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte 
Beihilfe in Anrechnung zu bringen. 
5. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der 
Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, 
für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise- 
beihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien- 
haupts als auch, wenn die Femilienangehörigen wegen Erkrankung oder 
wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die 
Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Be- 
förderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen 
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1910. 
Mark.
	        
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