Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                     — 570 — 
  
  
                                      Einnahme und Ausgabe. 
10. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen 
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so 
ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt 
mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, 
sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- 
gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen 
geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei 
Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein 
Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich, 
gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist 
die Erstattung in Bauschsummen zulässig. 
11. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags 
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die 
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. 
12. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs und soweit 
erforderlich zu Lasten der Mittel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen 
für die Schutzgebiete Ostafrika und Südwestafrika sowie für die Südsee- 
Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden Rechnungs- 
jahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen zu fort- 
dauernden Ansgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von dem 
Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus- 
beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter 
einem künftig wegfallenden Ansatz der fortdauernden Ausgaben oder 
unter einem Ansatz der einmaligen Ausgaben vorsieht 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Rechnungs. 
jahr 1910. 
Mark.
	        
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