Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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                                                  Reichs-Gesetzblatt. 
                                                   Jahrgang 1910. 
                                                       Nr. 17. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 6. November 1908. S. 393. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- 
baues. S. 594. 
  
  
(Nr. 3743.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der                            Postscheckordnung, vom 6. No- 
                           vember 1908. Vom 20. März 1910. 
Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten 
Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908, vom 
18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 197) wird die für das Reichs-Postgebiet 
erlassene Postscheckordnung vom 6. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 587), 
wie folgt, geändert: 
1. § 2 „Allgemeines.“ erhält folgende Fassung: 
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden: 
          A. mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem                   Postscheckamte (§ 3), 
         B. durch Uberweisung von Postanweisungen und von                   Beträgen, die 
durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen sind § 4), 
         C. mittels Uberweisung von einem anderen Postscheckkonto (§                5). 
2. Im § 3 „Einzahlungen mittels Zahlkarte.“ ist zwischen Abs. VIII und IX 
folgender Absatz einzuschalten: 
IX. Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten über Beträge bis 
800 Mark unter den im § 29, VIII der Postordnung vom 20. März 1900 
für Postanweisungen angegebenen Bedingungen zur Weitergabe an 
den Landbriefträger niedergelegt werden. 
3. Der bisherige Abs. IX des § 3 wird mit X bezeichnet. 
4. Im § 4 „Einzahlungen mittels Postanweisung.“ wird die Überschrift, wie 
folgt, geändert: 
Uberweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die 
durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                              85 
                                          Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1910. 
 
 
	        
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