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(Nr. 3746.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. VI Ala)a der Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 30. März 1910.
Mi Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 23. März 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 334) wird gestattet, daß im Verkehre zwischen Kiel und Eidelstedt
einerseits und Rendsburg und Tornesch anderseits bis auf weiteres frische un-
gereinigte Knochen unverpackt in besonders eingerichteten bedeckten Privatgüter-
wagen befördert werden. Die Knochen sind mit Karbolsäure oder einem anderen
geeigneten Desinfektionsmittel derart anzufeuchten, daß der faulige Geruch nicht
wahrnehmbar ist. Die Wagen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine
wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten.
Berlin, den 30. März 1910.
Das Reichs--Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
(Nr. 3747.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der ersten internationalen Jagdausstellung Wien 1910. Vom
27. März 1910.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs= Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
in diesem Jahre in Wien stattfindende erste internationale Jagdausstellung.
Berlin, den 27. März 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jongquieres.