Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                           — 642 — 
2. Das deutsche Nationalitätszeichen für Kraftwagen und Krafträder (Muster  
2 und 3) besteht gemäß der Anlage C und Artikel 6 Nr. 3 des Internationalen 
  
 Abkommens aus einem länglichrunden Schilde, das auf weißem Grunde in 
schwarzer Balkenschrift den Buchstaben D trägt. Die Abmessungen betragen 
bei Kraftwagen: Schildbreite 30 Zentimeter, Schildhöhe 18 Zentimeter, 
Schrifthöhe 10 Zentimeter bei einer Strichbreite von 15 Millimeter, 
bei Krafträdern: Schildbreite 18 Zentimeler, Schildhöhe 12 Zentimeter, 
Schrifthöhe 8 Zentimeter bei einer Strichbreite von 10 Millimeter. 
  
C. Außerdeutsche Kraftfabrzeuge mit einem internationalen Fahrausweise. 
                                                            § 5. 
Auf die aus dem Ausland zu vorübergehendem Aufenthalt in das Reichs- 
gebiet gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und deren Führer finden die 
Vorschriften in dem § 1 zweiter Halbsatz und den §§ 3 bis 15 der Verordnung 
vom 3. Februar 1910 keine Anwendung, sofern den Anforderungen in den 
Artikeln 1 bis 6 des Internationalen Abkommens genügt wird. 
Zum Nachweis, daß den Anforderungen des Artikel 1 in Verbindung 
mit Artikel 6 Nr. 1 und des Artikel 2 des Internationalen Abkommens genügt 
ist, dient der internationale Fahrausweis, der gemäß Artikel 3 des Internationalen 
Abkommens von der zuständigen Stelle des Auslandes aussgestellt ist. 
Die mit diesem Ausweis versehenen Kraftfahrzeuge müssen an der Rück- 
seite augenfällig außer einem heimatlichen Kennzeichen mit einer Nummer (der 
im Fahrausweis angegebenen Erkennungsnummer des Kennzeichens) ein die Staats- 
zugehörigkeit des Kraftfahrzeugs anzeigendes Unterscheidungszeichen (Nationalitäts- 
zeichen) tragen. Die Nationalitätszeichen für die verschiedenen dem Internationalen 
Abkommen beigetretenen Länder haben gemäß Anlage C und Artikel 6 Nr. 3 
des Internationalen Abkommens den im § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das 
deutsche Nationalitätszeichen angegebenen Erfordernissen zu entsprechen. Die von 
dem Schilde zu tragenden Buchstaben sind aus Anlage A ersichtlich. 
  
  
  
  
  
  
Während der Dunkelheit sind das Nationalitätszeichen und das heimatliche 
 Kennzeichen so zu beleuchten, daß sie deutlich erkennbar sind (Artikel 5 Abs. 2 
des Internationalen Abkommens); der Dunkelheit ist starker Nebel gleich zu achten. 
Kraftdreiräder und Kraftzweiräder sind von dieser Vorschrift befreit und bedürfen 
zu ihrer Beleuchtung nur einer einzigen vorn anzubringenden Laterne (Artikel 6 
Nr. 2 des Internationalen Abkommens). 
  
                                                               § 6. 
Beim Eintritt in das Reichsgebiet ist das Kraftfahrzeug dem nächsten Grenz- 
zollamt vorzuführen. Die Beamten der Grenzzollverwaltung haben zu prüfen 
ob die im § 5 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung 
des Fahrzeugs und seines Führers erfüllt sind und der für Fahrzeug und Führer 
ausgestellte internationale Fahrausweis noch Gültigkeit besitzt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.