Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                       — 644 — 
D. Außerdeutsche Kraftfahrzeuge ohne einen internationalen Fahrausweis. 
                                                                         § 10. 
Für die Zulassung und Kennzeichnung der aus dem Ausland zu vorüber- 
gehendem Aufenthalt in das Gebiet des Deutschen Reichs gelangenden außer- 
deutschen Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge 
gelten, wenn ein internationaler Fahrausweis gemäß Artikel 3 des Internationalen 
Abkommens nicht vorgelegt werden kann, folgende besondere Bestimmungen: 
a) Die Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Ver- 
kehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 5, 6 der Ver- 
ordnung vom 3. Februar 1910 finden auf diese Kraftfahrzeuge keine 
Anwendung sofern der Führer durch eine Bescheinigung der zuständigen 
Behörde oder einer hierzu behördlich ermächtigten Stelle des Auslandes 
nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte 
gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art 
müssen den Namen und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die 
das Fahrgestell hergestellt hat, die Fabriknummer des Fahrgeltelt die 
Art der Kraftquelle, die Anzahl der Pferdestärken der Maschine oder 
des Motors, das Eigengewicht des Fahrzeugs und die zulässige Be- 
lastung (Kilogramm oder Personenzahl einschließlich Führer) angeben 
und mit dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sein. 
b) Die Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch §§ 8, 11 der Ver- 
ordnung vom 3. Februar 1910 vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen 
ein besonderes länglichrundes, mit dem Dienststempel der Ausgabe- 
stelle versehenes Kennzeichen (Muster 5) führen, das nach Maßgabe der 
besonderen hierüber ergehenden Anordnungen auf den Grenz zollämtern 
oder den besonders hierfür bestimmten Zoll- und Steuerämtern im 
Innern ausgegeben wird; sofern für das Kraftfahrzeug eine Erlaubnis- 
karte (Steuerkarte) nicht gelöst ist, ist über die Zuteilung des Kenn- 
zeichens eine Bescheinigung nach anliegendem Muster 6 auszustellen. Das 
Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sicht- 
barer Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit 
und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; 
die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa 
vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu überdecken. 
Für die Zuteilung des Kennzeichens wird auf die Gültigkeitsdauer 
der für das Kraftfahrzeug gelösten Erlaubniskarte (Steuerkarte) eine 
einmalige Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt ohne Rücksicht darauf, 
ob die Tätigkeit der Amtsstelle innerhalb oder außerhalb der Geschäfts- 
zeit in Anspruch genommen wird, 
1. für Krafträder                                                            ...        2 Mark, 
2. für Kraftwagen 
              a) sofern die Erlaubniskarte für einen eintägigen 
                   Aufenthalt im Inland berechtigt                           2    Mark  
              b) in sonstigen Fällen.                                               5     Mark 
  
 
	        
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