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der Landeszentralbehörde im Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung
der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von der Zuteilung eines länglichrunden
Kennzeichens (§ 10 Abs. 1b) abgesehen werden, sofern die im Inland gelegene
Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurückgelegt wird. Die
Befreiung darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen Verhältnissen oder
nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.
E. Besondere Vorschriften.
§ 13.
Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Gebiete des Deutschen Reichs haben, mit eigener Triebkraft aus
dem Ausland zum dauernden Verbleib in das Inland eingeführt, so hat die
Prüfung und Kennzeichnung der Fahrzeuge in Gemäßheit der Bestimmungen in
den §§ 6, 8 der Verordnung vom 3. Februar 1910 innerhalb 30 Tagen nach
dem Grenzübertritt oder nach der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs im Inland
zu erfolgen.
§ 14.
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehre noch nicht zugelassenes
Kraftfahrzeug mit eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib
verbracht werden, so kann mit dem gemäß §§ 5, 6 der Verordnung vom
3. Februar 1910 bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu stellenden
Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und
Plätzen gleichzeitig der Antrag auf Ausstellung des internationalen Fahrausweises
gemäß § 3 dieser Verordnung angebracht werden. Die Zulassung des Fahrzeugs
erfolgt in diesem Falle nach den Vorschriften der Verordnung vom 3. Februar 1910
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zulassungsbescheinigung der internationale
Fahrausweis tritt und daß das Fahrzeug nicht das Kennzeichen für inländische
Kraftfahrzeuge, sondern das länglichrunde Kennzeichen gemäß § 10 Abs. 1b dieser
Verordnung durch Vermittelung der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde im
Innern erhält; beim Ausgang des Fahrzeugs aus dem Reichsgebiet ist das
länglichrunde Kennzeichen nicht abzunehmen.
F. Schlußbestimmungen.
§ 15.
Der Abschnitt H der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 3. Februar 1910 (Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke)
sowie Nr. 15 der Ausführungsbestimmungen vom 29. Mai 1908 Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 201) zum Gesetze, betreffend die Stempelabgabe von
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer, vom 18. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 210) werden aufgehoben.
§ 16.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1910 in Kraft.