Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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der Landeszentralbehörde im Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung 
der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von der Zuteilung eines länglichrunden 
Kennzeichens (§ 10 Abs. 1b) abgesehen werden, sofern die im Inland gelegene 
Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurückgelegt wird. Die 
Befreiung darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen Verhältnissen oder 
nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist. 
  
                                                   E. Besondere Vorschriften. 
                                                                        § 13. 
Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Gebiete des Deutschen Reichs haben, mit eigener Triebkraft aus 
dem Ausland zum dauernden Verbleib in das Inland eingeführt, so hat die 
Prüfung und Kennzeichnung der Fahrzeuge in Gemäßheit der Bestimmungen in 
den §§ 6, 8 der Verordnung vom 3. Februar 1910 innerhalb 30 Tagen nach 
dem Grenzübertritt oder nach der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs im Inland 
zu erfolgen. 
                                                                     § 14. 
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehre noch nicht zugelassenes 
Kraftfahrzeug mit eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib 
verbracht werden, so kann mit dem gemäß §§ 5, 6 der Verordnung vom 
3. Februar 1910 bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu stellenden 
Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen gleichzeitig der Antrag auf Ausstellung des internationalen Fahrausweises 
gemäß § 3 dieser Verordnung angebracht werden. Die Zulassung des Fahrzeugs 
erfolgt in diesem Falle nach den Vorschriften der Verordnung vom 3. Februar 1910 
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zulassungsbescheinigung der internationale 
Fahrausweis tritt und daß das Fahrzeug nicht das Kennzeichen für inländische 
Kraftfahrzeuge, sondern das länglichrunde Kennzeichen gemäß § 10 Abs. 1b dieser 
Verordnung durch Vermittelung der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde im 
Innern erhält; beim Ausgang des Fahrzeugs aus dem Reichsgebiet ist das 
länglichrunde Kennzeichen nicht abzunehmen. 
                                                           F. Schlußbestimmungen. 
                                                                § 15. 
Der Abschnitt H der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 3. Februar 1910 (Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke) 
sowie Nr. 15 der Ausführungsbestimmungen vom 29. Mai 1908 Zentralblatt 
für das Deutsche Reich S. 201) zum Gesetze, betreffend die Stempelabgabe von 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer, vom 18. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 210) werden aufgehoben. 
                                                              §  16. 
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1910 in Kraft. 
  
  
  
  
 
	        
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