60 Entscheidungen des OLG. München.
oder mehr dispositiv auftreten, hierüber entscheiden,
und man werde deshalb die Verjährungsvorschriften
des Civilrechts nicht ohne Weiteres zur Ergänzung derjenigen
des Wechselrechts heranziehen dürfen (so insbesondere
Sachs in Goldschmidt's Zeitschr. f. d. g.
HR. Bd. XIX, S. 660 ff.), so widerstreitet zunächst
diese Ansicht dem oben erwähnten Auslegungsprinzip in
keiner Weise, und ist dagegen nur zu bemerken, daß
diese Erwägung für jene spezielle Frage zutreffend sein
mag, für die übrigen wechselverjährungsrechtlichen Streitfragen
aber, insbesondere die hier erörterte, zur Entscheidung
nicht hinreichend sein kann, — ganz abgesehen
davon, daß Sachs selbst jene Ansicht als „noch der genaueren
Begründung und Feststellung bedürfend“ erklärt?).
(Fortsetzung folgt.)
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Strafgesethbuch.
5 367 Nr. 8 d. St GB. Als „von Menschen
besuchte" Orte gelten diejenigen, welche von
Menschen besucht zu werden pflegen. Diese Gesetzesbestimmung,
wonach bestraft wird, wer ohne polizeiliche
Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen besuchten
Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln
legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem
Schießwerkzeuge schießt, oder Feuerwertskörper abbrennt,
bezweckt, wie die bezüglichen Reichstagsverhandlungen
(Bd. III S. 179, 1875/6) entnehmen lassen, den Schutz
des Publikums vor Gefährdungen und Belästigungen,
*) S. jedoch über absolnten und dispositiven Inhalt der
W0. die lehrreiche Abhandlung von E. Beyer in der oben alleglrten
Zeuischrift Bd. 34, S. 1 ff., insbesondere S. 29 ff., 74 f.