Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

60  Entscheidungen  des  OLG.  München.

oder  mehr  dispositiv  auftreten,  hierüber  entscheiden,
und  man  werde  deshalb  die  Verjährungsvorschriften
des  Civilrechts  nicht  ohne  Weiteres  zur  Ergänzung  derjenigen
  des  Wechselrechts  heranziehen  dürfen  (so  insbesondere
  Sachs  in  Goldschmidt's  Zeitschr.  f.  d.  g.
HR.  Bd.  XIX,  S.  660  ff.),  so  widerstreitet  zunächst
diese  Ansicht  dem  oben  erwähnten  Auslegungsprinzip  in
keiner  Weise,  und  ist  dagegen  nur  zu  bemerken,  daß
diese  Erwägung  für  jene  spezielle  Frage  zutreffend  sein
mag,  für  die  übrigen  wechselverjährungsrechtlichen  Streitfragen
  aber,  insbesondere  die  hier  erörterte,  zur  Entscheidung
  nicht  hinreichend  sein  kann,  —  ganz  abgesehen
davon,  daß  Sachs  selbst  jene  Ansicht  als  „noch  der  genaueren
  Begründung  und  Feststellung  bedürfend“  erklärt?).
(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Strafgesethbuch.

5  367  Nr.  8  d.  St  GB.  Als  „von  Menschen
besuchte"  Orte  gelten  diejenigen,  welche  von
Menschen  besucht  zu  werden  pflegen.  Diese  Gesetzesbestimmung,
  wonach  bestraft  wird,  wer  ohne  polizeiliche
  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten
  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln
legt,  oder  an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr  oder  anderem
Schießwerkzeuge  schießt,  oder  Feuerwertskörper  abbrennt,
bezweckt,  wie  die  bezüglichen  Reichstagsverhandlungen
(Bd.  III  S.  179,  1875/6)  entnehmen  lassen,  den  Schutz
des  Publikums  vor  Gefährdungen  und  Belästigungen,

*)  S.  jedoch  über  absolnten  und  dispositiven  Inhalt  der
W0.  die  lehrreiche  Abhandlung  von  E.  Beyer  in  der  oben  alleglrten
  Zeuischrift  Bd.  34,  S.  1  ff.,  insbesondere  S.  29  ff.,  74  f.