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„ le Gouvernement Impérial ad-
here à la Convention pour lamdlio-
ration du sort des blessés et malades
dans les armées en campagne, con-
clue à Geneve le 6 juillet 1906, sous
la réserve quil se servira dans ses
armées de Tembléme du croissant
rouge pour protéger ses ambulances.
Il est bien entendu, toutefois, due
le Gouvernement Impérial respectera
scrupuleusement Tinviolabilité du
drapeau de la Croix-Rouge.“
(Übersetzung.)
„........ die Kaiserliche Regierung tritt
dem am 6. Juli 1906 in Genf unter-
zeichneten Abkommen zur Verbesserung
des Loses der Verwundeten und Kranken
bei den im Felde stehenden Heeren unter
dem Vorbehalte bei, daß sie sich bei
ihren Truppen zum Schutze ihrer Feld-
lazarette des Wahrzeichens des Roten
Halbmondes bedienen wird.
Es versteht sich indessen von selbst,
daß die Kaiserliche Regierung die Un-
verletzlichkeit der Flagge des roten Kreuzes
gewissenhaft achten wird.“
Gemäß Artikel 32 Abs. 3 des Abkommens hat sich die Republik Kuba,
die auf der in Genf am 11. Juni 1906 eröffneten Konferenz nicht vertreten war,
auch das Abkommen vom 22. August 1864 erst am 25. Juni 1907 unterzeichnet
hat, durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Benach-
richtigung vom 17. März 1908 zum Beitritt zu dem Abkommen vom 6. Juli
1906 gemeldet.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist gegen diese
Meldung innerhalb Jahresfrist bei dem Schweizerischen Bundesrate kein Wider-
spruch von einer der Vertragsmächte eingegangen.
Berlin, den 6. Mai 1910.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
Reichs-Gesetbl. 1910.
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