— 767 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 26.
Inhalt: Gesetz betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts. S. 767. — Gesetz, betreffend Änderungen
der Rechtsanwaltsordnung. S. 772. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 774.
(Nr. 3766.) Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts. Vom 22. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert:
1. Der § 130 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
„Dienstunfähigkeit ist nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Ruhe-
gehalt, wenn das aus dem Dienste scheidende Mitglied das fünfund-
sechzigste Lebensjahr vollendet hat.“
2. Der § 135 erhält folgende Fassung:
„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht zuständig
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Re-
vision gegen die Endurteile der Oberlandesgrrichte “
Artikel II.
Im § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
werden die Worte „und Beschwerden“ gestrichen.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 111
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1910.