Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                         — 768 — 
                                                           Artikel III. 
    Die Zivilprozeßordnung wird dahin geändert: 
1. Im § 97 Abs. 3 wird das Wort „dreihundert“ durch das Wort sechs- 
      hundert“ ersetzt. 
2.  Im § 233 Abs. 1 werden hinter dem Worte „Notfrist“ die Worte oder 
     die Revisionsbegründungsfrist"“ eingefügt. 
3.  Der $ 545 erhält folgenden Abs. 2: 
     "Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung 
     oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ent- 
     schieden wird, ist die Revision nicht zulässig." 
4.  Im § 546 Abs. 1 wird das Wort "zweitausendfünfhundert“ durch das 
     Wort „viertausend“ ersetzt. 
5. Im $ 547 Ziffer 1 werden die Worte „die sachliche Unzuständigkeit des 
    Gerichts oder“ gestrichen. 
6. Im § 548 werden die Worte „oder mit der Beschwerde anfechtbar“ ge- 
    strichen. 
7. Im  § 554 erhält 
      a) der Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 folgende Fassung: 
           "sie beginnt mit dem Ablauf der Revisionsfrist und kann auf 
           Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden; eine Verlängerung 
           der Frist durch Vereinbarung der Parteien ist nicht zulässig.“ 
       b) der Abs. 3 folgende Fassung: 
           „Die Revisionsbegründung muß enthalten: 
            1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen 
               Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); 
             2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: 
                 a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 
                 b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das 
                    Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Be- 
                    zeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben.“ 
     Ferner wird 
c) folgender Schlußabsatz angefügt: 
„Sofern nicht dem Revisionskläger das Armenrecht bewilligt 
ist ober Gebührenfreiheit zusteht hat der Vorsitzende eine Frist zu 
bestimmen, innerhalb deren der Revisionskläger den Nachweis zu 
erbringen hat, daß er den für die Revislonsinstanz von ihm & 
forderten Gebührenvorschuß § 81 des Gerichtskostengesetzes) gezahlt 
  
 
	        
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