10.
11.
12.
13.
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16.
17.
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hat. Wird der Nachweis nicht vor dem Ablauf ders Frist er-
bracht, so gilt die Revision als nicht in gesetzlicher Form begründet.
Hat der Revisionskläger die Bewilligung des Armenrechts vor
Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der Frist bis zur
Zustellung des auf dieses Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.“
8. Der § 561 erhält folgende Fassung:
"Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige
mündliche Parteivorbringen, welches aus dem Tatbestande des Be-
rufungsurteils oder dem Situngsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem
können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 2b erwähnten Tatsachen berück-
sichtigt werden.
Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Be-
hauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das
Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Fest-
stellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.“
9. Im § 567 Abs. 2 werden die Worte „in betreff der Prozeßkosten erlassenen“
gestrichen. 1
10. Im § 568 wird der Abs. 4 gestrichen.
11. Im § 569 werden
a) im Abs. 1 die Worte „Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts-
und Landgerichte können“ durch die Worte sie kann“ ersetzt.
Ferner wird
b) im Abs. 2 Satz 2 der Halbsatz 2 gestrichen.
12. Im § 574 wird der Abs. 2 gestrichen.
13. Der § 576 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichs.
gericht und die Oberlandesgerichte.“
14. Im § 577 Abs. 2 erhält der Satz 2 folgende Fassung:
"Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der
Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.“
15. Der § 708 erhält folgenden Zusatz:
"7. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit
Ausnahme der Versäumnisurteile.“
16. Der § 711 wird gestrichen.
17. Der § 712 erhält folgenden Abfl. 2:
„Die Vorschrift des Abs. 1 Halbsatz 1 findet auf die im § 708
Nr. 7 bezeichneten Urteile keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen
der §§ 546, 547 für die Zulässigkeit der Revision nach dem Ermessen
des Gerichts unzweifelhaft nicht vorliegen.“
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