Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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in Doppelzentnern reines Kali (K.O) und mindestens in Höhe des im voraus- 
gegangenen Kalenderjahre festgestellten Gesamtabsatzes zuzüglich 5 vom Hundert 
festzusetzen. Zugleich hat die Verteilungsstelle zu bestimmen, welcher Teil der 
Gesamtmenge des Absatzes auf das Inland und auf das Ausland entfällt und 
welche Mengen in den einzelnen Sorten zu liefern sind. 
Die Verteilungsstelle kann nachträglich die festgesetzten Mengen erhöhen. 
Für die Zeit vom 1. Mai 1910 bis zum 31. Dezember 1910 ist eine ent- 
sprechende Menge vom Bundesrate festzusetzen. 
                                                                             § 8. 
                                                            Beteiligungsziffern. 
Die Festsetzung des Anteilverhältnisses der einzelnen Kaliwerksbesitzer an dem 
Absatz von Kalisalzen (der Beteiligungsziffern) erfolgt durch die Verteilungsstelle. 
Die Kaliwerksbesitzer nehmen am Inlandabsatz und am Auslandabsatz 
sowie am Absatz der verschiedenen Kalisalzsorten nach dem Verhältnis ihrer Be- 
teiligungsziffern teil. . 
Der Kaliwerksbesitzer darf die auf ihn entfallende Absatzmenge um höchstens 
10 vom Hundert überschreiten, wenn er auf Zuteilung einer entsprechenden 
Absatzmenge für das folgende Kalenderjahr verzichtet. 
Bleibt er mit dem Absatz gegen die auf ihn entfallende Absatzmenge um 
höchstens 10 vom Hundert zurück, so kann er eine entsprechende Menge im 
folgenden Kalenderjahre nachliefern. 
Kaliwerksbesitzern, welche infolge der Beschaffenheit ihrer Lagerstätten einzelne 
der im § 20 Abs. 1 aufgeführten Kalisalzsorten nicht zu liefern vermögen, ist 
eine angemessene Beteiligung in anderen Kalisalzsorten von der Verteilungsstelle 
zum Ausgleich zu gewähren. 
Der einem Kaliwerksbesitzer zustehende Anteil am Auslandabsatze verringert 
sich in dem gleichen Verhältnis, in welchem der Kaliwerksbesitzer mit dem In- 
landabsatz innerhalb des Kalenderjahrs hinter der Beteiligung zurückbleibt. 
                                                                    § 9. 
                       Grundsätze für die Festsetzung der Beteiligungsziffern. 
Die Beteiligungsziffern werden in Tausendsteln des Gesamtabsatzes aus- 
gedrückt. Eine Teilung der Tausendstel darf nur nach dem Dezimalsystem erfolgen. 
Maßgebend für die Höhe der Beteiligungsziffern sollen die Ausdehnung 
und die Beschaffenheit der durch Grubenbaue und Bohrungen erschlossenen Kali- 
salzlager sowie die Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen sein. 
Für jedes Kaliwerk wird nur eine Beteiligungsziffer festgesetzt. 
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