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§ 10.
Werden aus einem Kaliwerke mehrere Kaliwerke gebildet, so gelten diese,
auch wenn sie durch Zukauf fremder Feldesteile erweitert werden, nur dann als
selbständige mit besonderen Beteiligungsziffern auszustattende Werke, wenn sie
1. nach Lage der geologischen Verhältnisse und nach den durch Gruben-
baue und Bohrungen gemachten Aufschlüssen jährlich mindestens
50 000 Doppelzentner reines Kali K2O) 50 Jahre hindurch zu liefern
vermögen,
2. derart mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sind, daß sie eine
ihrer Beteiligungsziffer entsprechende Rohsalzmenge fördern und ver-
senden können.
§ 11.
Für einen zweiten auf demselben Werke hergestellten, mit dem Haupt-
schachte durchschlägigen förderfähigen Schacht wird vom 1. Januar 1912 ab ein
Zuschlag zur Beteiligungsziffer gewährt, welcher 10 vom Hundert der durch-
schnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke beträgt. Für zweite Schächte, die
nach dem 1. Januar 1912 förderfähig werden, tritt der Zuschlag mit dem Tage
in Kraft, an welchem der Durchschlag mit dem Hauptschacht erfolgt ist.
§ 12.
Vorläufige Beteiligungsziffern.
Besitzern solcher Kaliwerke, die nach Verkündung des Gesetzes lieferungs-
fähig werden, wird für die ersten zwei Jahre, nachdem das Kalisalzlager durch
Grubenbaue erreicht worden ist, und wenn bis dahin eine genügende Klärung
der Lagerungs- und Betriebsverhältnisse noch nicht erfolgt ist, bis zu dieser
Klärung eine vorläufige Beteiligungsziffer gewährt, die in der Höhe zu bemessen
ist, daß sie eine ordnungsmäßige Aufschließung und Vorrichtung der Lagerstätte
gestattet. Die vorläufige Beteiligungsziffer darf 50 vom Hundert der durch-
schnittlichen Beteiligungeuifer aller Werke nicht übersteigen.
Nach Klärung der Lagerungs- und Betriebsverhältnisse, jedoch frühestens
nach Ablauf von zwei Jahren, seit das Kalisalzlager durch Grubenbaue erreicht
worden ist, wird für solche Werke eine endgültige Beteiligungsziffer festgesetzt.
Diese Beteiligungsziffer wird für das dritte Jahr, nachdem das Kalilager durch
Grubenbaue erreicht worden ist, um 30 vom Hundert, für das vierte Jahr um
20 vom Hundert und für das fünfte Jahr um 10 vom Hundert gekürzt.
Kaliwerke, die sich im Eigentum und Betriebe des Reichs oder eines
Bundesstaats befinden oder an denen das Reich oder ein Bundesstaat mit
mindestens einem Drittel beteiligt ist, erhalten bis zur Klärung der Lagerungs-
und Betriebsverhältnisse eine vorläufige Beteiligungsziffer im Sinne des Abs. 1