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V. Abschnitt.
Abgaben.
§ 26.
Soweit ein Kaliwerksbesitzer die ihm zustehende Absatzmenge von Kalisalzen
überschreitet, hat er für die darüber hinausgehenden Mengen eine in die Reichs-
kasse fließende Abgabe zu entrichten.
Die Abgabe beträgt für den Doppelzentner reines Kali (K₂O)
bei Gruppe I und II (§ 2 10 Mark,
bei Gruppe III
Düngesalze mit 20 bis 22 Prozent K₂O ... 13 "
" " 30 " 32 " K₂O 14 "
" " 40 " 42 " K₂O 16 "
bei Gruppe IV und V 18 "
Für Kalisalze, die im Abs. 2 nicht angegeben sind, bestimmt der Bundes-
rat die Abgabe entsprechend den vorstehend festgesetzten Abgaben.
§ 27.
Jeder Kaliwerksbesitzer hat eine in die Reichskasse fließende Abgabe von
0,60 Mark für jeden Doppelzentner reines Kali seines Gesamtabsatzes zu entrichten.
Die Einkünfte aus dieser Abgabe sind zur Deckung der dem Reiche aus
der Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten und zur Hebung des Kali-
absatzes zu verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Reichshaus-
halts-Etat einzustellen.
§ 28.
Die Abgaben (§§ 26 und 27) werden mit dem Tage des Absatzes fällig.
Die Erhebung der Abgaben erfolgt durch die Landesbehörden nach den
für die Erhebung von öffentlichen Abgaben geltenden Bestimmungen. Für die
hierdurch und durch ihre sonstige Mitwirkung bei Ausführung des Gesetzes den
Bundesstaaten erwachsenen Kosten wird ihnen vom Reiche eine Vergütung gewährt.
§ 29.
Verjährung.
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Abgaben verjähren in einem
Jahre von dem Tage des Eintritts der Abgabepflicht ab. Der Anspruch auf
Nachzahlung eines hinterzogenen Abgabebetrags verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend-
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter-
brochen.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 113