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§ 38.
Die Betriebsunternehmer haften für die von ihren Verwaltern, Geschäfts-
führern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen
auf Grund der §§ 35 bis 37 verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafver-
fahrens im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, wenn nachge-
wiesen wird,
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer
und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder
bei deren Beaufsichtigung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind.
§ 39
Im Falle des § 35 und, soweit die übertretenen Vorschriften die Abgabe-
pflicht betreffen, auch im Falle des § 37, kommen in Ansehung des Verwaltungs-
strafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden-
wege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung die Vorschriften zur Anwendung,
nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
bestimmt.
§ 40.
Die auf Grund der §§ 35 bis 37 festgesetzten Geldstrafen fallen der Staats-
kasse des Bundesstaats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung getroffen ist.
Im Falle des § 35 Abs. 2 Satz 3 ist von dem Betrage der Geldstrafe
der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichs-
kasse abzuführen.
§ 41.
Zur Erfüllung der in den §§ 23 und 34 festgestellten Pflichten können
die Kaliwerksbesitzer, abgesehen von der Festsetzung von Ordnungsstrafen, von
den durch die Landesregierungen bestimmten Behörden durch Androhung und
Einziehung von Geldstrafen bis zu zehntausend Mark angehalten werden. Auf
das Verfahren kommen die für die Behörde maßgebenden Vorschriften über das
Verwaltungszwangsverfahren zur Anwendung.
§ 42.
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.
§ 43.
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen und von Zuwiderhandlungen gegen
§ 36 verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafen belegten Zuwider-
handlungen in einem Jahre.