— 795 —
Gehört als Text zu dem Werke der Tonkunst ein geschütztes
Schriftwerk, dessen Urheber einem anderen gestattet hat, es zum Zwecke
der mechanischen Wiedergabe gewerbsmäßig zu vervielfältigen, so
finden die Vorschriften des Abs. 1 auch auf den Text Anwendung.
An Stelle des Urhebers des Textes ist jedoch der Urheber des Werkes
der Tonkunst berechtigt und verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen; er
hat, wenn er die Erlaubnis erteilt, dem Urheber des Textes einen an-
gemessenen Teil der Vergütung auszuzahlen.
§ 22 a
Vorrichtungen, die auf Grund einer gemäß § 22 erteilten Er-
laubnis hergestellt sind, dürfen mit der im § 22 Abs. 1 Satz 2 fest-
gesetzten Beschränkung ohne eine weitere Erlaubnis zu öffentlichen
Aufführungen benutzt werden. Hat der Urheber vor oder nach dem
Inkrafttreten dieser Vorschrift die ausschließliche Befugnis zur Auf-
führung einem anderen übertragen, so hat er dem anderen einen an-
gemessenen Teil der Vergütung auszuzahlen.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch dann Anwendung, wenn
der Urheber freiwillig einem anderen die Erlaubnis erteilt, das Werk
zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen.
§ 22b.
Hat der Urheber die ausschließliche Befugnis zur mechanischen
Wiedergabe einem anderen in beschränktem Umfang übertragen, so
ist die im § 22 bestimmte Erlaubnis gleichwohl nur von ihm zu
erteilen. Im Falle einer unbeschränkten Ubertragung ist die Erlaubnis
von dem Rechtsnachfolger zu erteilen.
§ 22c.
Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis
geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte der Stadt Leipzig zuständig.
Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn
die in den § 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraus-
setzungen nicht zutreffen.
8. Im § 24 Satz 2 werden die Worte „im § 22" ersetzt durch die Worte
"im § 12".
9. Im § 26 wird statt „§§ 16 bis 24" gesetzt „§§ 16 bis 21, 23, "24.
10.
10. Der § 37 erhält folgenden Zusatz:
oder eine bildliche Darstellung, die nach §# 12 unzulässig ist, öffentlich
vorführt.
115*