— 796 —
11. Im § 38 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter den Worten „öffentlich aufführt““
eingefügt die Worte „oder eine bildliche Darstellung, die nach § 12 un-
zulässig ist, öffentlich vorführt“.
12. Im § 41 wird hinter dem Worte „aufgeführt" eingefügt das Wort
„vorgeführt“.
13. Im § 49 Abs. 2 werden hinter den Worten „des im § 43 bezeichneten
Rechtes“ eingefügt die Worte „ferner in den Fällen des § 22 über den
Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis“.
14. Der § 55 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2;
Für den im § 2 Abs. 2 bestimmten Schutz ist an Stelle des Er-
scheinens die Vervielfältigung der Vorrichtung maßgebend.
15. Als § 63a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 5 findet keine Anwendung
auf Werke der Tonkunst, die bereits vor dem 1. Mai 1909 im
Inland erlaubterweise für Vorrichtungen zur mechanischen Wieder-
gabe benutzt worden sind. Im übrigen finden die Vorschriften des
§ 63 entsprechende Anwendung; Exemplare, deren Verbreitung hiernach
zulässig ist, dürfen auch zu öffentlichen Aufführungen benutzt werden.
Auf Werke der Literatur und der Tonkunst, die vor dem In-
krafttreten der Vorschriften des § 22 entstanden sind, finden diese
auch insoweit Anwendung, als die Werke schon bisher einen Schutz
gegen mechanische Wiedergabe genossen. Soweit jedoch dem Urheber
bisher eine ausschließliche Befugnis zustand, das Werk zur mecha-
nischen Wiedergabe zu benutzen, bleibt, wenn er die Befugnis einem
anderen übertragen hat, dieser sowohl dem Urheber als Dritten gegen-
über gemäß den bisherigen Vorschriften zu der Benutzung befugt.
Auch wird in solchen Fällen, wenn der Urheber auf Grund des bis-
herigen Rechtes einem anderen ohne Übertragung der ausschließlichen
Befugnis gestattet hat, das geschützte Werk zur mechanischen Wiedergabe
zu benutzen, hierdurch für Dritte nicht der Anspruch begründet, daß
ihnen gleichfalls eine solche Erlaubnis erteilt werde.
Artikel II.
Der § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
(Reichs-Gesetzbl. S. 217) erhält folgende Zusätze:
4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen
Wiedergabe für das Gehör;
5. für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung
zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt
nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Ver-
fahrens wiedergibt.