Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                       — 796 — 
11. Im § 38 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter den Worten „öffentlich aufführt““ 
       eingefügt die Worte „oder eine bildliche Darstellung, die nach § 12 un- 
        zulässig ist, öffentlich vorführt“. 
12. Im § 41 wird hinter dem Worte „aufgeführt" eingefügt das Wort 
     „vorgeführt“. 
13. Im § 49 Abs. 2 werden hinter den Worten „des im § 43                         bezeichneten 
        Rechtes“ eingefügt die Worte „ferner in den Fällen des § 22 über den 
        Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis“. 
14. Der § 55 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2; 
       Für den im § 2 Abs. 2 bestimmten Schutz ist an Stelle des Er- 
       scheinens die Vervielfältigung der Vorrichtung maßgebend. 
15. Als § 63a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
        Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 5 findet keine Anwendung 
       auf Werke der Tonkunst, die bereits vor dem 1. Mai 1909 im 
       Inland erlaubterweise für Vorrichtungen zur mechanischen Wieder- 
      gabe benutzt worden sind. Im übrigen finden die Vorschriften des 
       § 63 entsprechende Anwendung; Exemplare, deren Verbreitung hiernach 
      zulässig ist, dürfen auch zu öffentlichen Aufführungen benutzt werden. 
          Auf Werke der Literatur und der Tonkunst, die vor dem In- 
       krafttreten der Vorschriften des § 22 entstanden sind, finden diese 
      auch insoweit Anwendung, als die Werke schon bisher einen Schutz 
      gegen mechanische Wiedergabe genossen. Soweit jedoch dem Urheber 
      bisher eine ausschließliche Befugnis zustand, das Werk zur mecha- 
     nischen Wiedergabe zu benutzen, bleibt, wenn er die Befugnis einem 
     anderen übertragen hat, dieser sowohl dem Urheber als Dritten gegen- 
      über gemäß den bisherigen Vorschriften zu der Benutzung befugt. 
      Auch wird in solchen Fällen, wenn der Urheber auf Grund des bis- 
      herigen Rechtes einem anderen ohne Übertragung der ausschließlichen 
     Befugnis gestattet hat, das geschützte Werk zur mechanischen                       Wiedergabe 
      zu benutzen, hierdurch für Dritte nicht der Anspruch begründet, daß 
      ihnen gleichfalls eine solche Erlaubnis erteilt werde. 
                                                Artikel II. 
Der § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 217) erhält folgende Zusätze: 
        4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen 
         Wiedergabe für das Gehör; 
        5. für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung 
       zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt 
       nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Ver- 
       fahrens wiedergibt.
	        
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