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(Nr. 3774.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1910. Vom 22. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1910 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1910 hinzu.
§ 2.
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen, wird um
84 000 Mark erhöht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
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