Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

— 805 — 
(Nr. 3775.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910. Vom 22. Mai 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 tritt dem Etat der Schu 
gebiete für das Rechnungsjahr 1910 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Nachtrag 
zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910. 
  
  
  
  
  
Für das Rechnungs- 
Kap. Tit. Ausgabe. jahr 1910 
treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1. 4. 9.Zivilverwaltgagagagagagaa 109 780 — 
2. 1. Militärverwaltung ................... . . .! 4240 — 
3. 1. Flottille ... . . .. .......... .. . . .. .. . . ... 8760 — 
7. — Lur Ausstattung eines Ausgleichsfonds — 118 540 
122780 118540 
— — — — 
Summe der Ausgab240 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.