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(Nr. 3775.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910. Vom 22. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 tritt dem Etat der Schu
gebiete für das Rechnungsjahr 1910 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Nachtrag
zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910.
Für das Rechnungs-
Kap. Tit. Ausgabe. jahr 1910
treten hinzu fallen weg
Mark. Mark.
A. Ordentlicher Etat.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1. 4. 9.Zivilverwaltgagagagagagaa 109 780 —
2. 1. Militärverwaltung ................... . . .! 4240 —
3. 1. Flottille ... . . .. .......... .. . . .. .. . . ... 8760 —
7. — Lur Ausstattung eines Ausgleichsfonds — 118 540
122780 118540
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Summe der Ausgab240