Kap. Tit.
Ausgabe und Einnahme.
Für das Rechnungs-
jahr 1910
treten hinzu fallen weg
Mark. Mark.
Die nach der Besoldungsordnung zu-
ständigen Alterszulagen sind aus demjenigen
Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte
seine sonstigen Bezüge erhält.
4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebiets-
beamten können in den Fällen der Ausreise
nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte,
der Heimreise beim Austritt aus dem Schutz-
gebietsdienst und der Versetzung nach einem
anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von
Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung
der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen
Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch
nicht über die für etatsmäßige Beamte mit
Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit
später für die betreffenden Umzugsreisen der
Familien besondere Umzugskosten zuständig
werden, ist darauf die für Mitnahme der
Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu
bringen. Die Beihilfe für die Familien-
mitglieder kann in jedem Falle bei ihrer
erstmaligen Ausreise bewilligt werden, auch
wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des
Beamten erfolgt. Auch kann für die Aus-
reise von Bräuten die Beihilfe nach erfolgter
Eheschließung gewährt werden.
Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
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Reichs · Gesetzbl. 1910.
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