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gebiet in die ihrem Heimatsgehalt entsprechende Gehaltsstufe ein. Diese
wird in der Weise ermittelt, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem pen-
sionsberechtigenden Anfangsgehalte der Stelle im Schutzgebiet und dem er-
dienten höheren Heimatsgehalte dem Anfangssatze der Stellenbesoldung im
Schutzgebiete hinzugerechnet wird.
e) Wiederholt in den Schutzgebietsdienst tretende Beamte rücken dort alsbald
in die früher erdiente Gehaltsstufe der neuen Regelung ein und steigen in
die etwa noch vorhandene höhere Stufe auf, sobald sie sich insgesamt ein
Jahr in jener befunden haben und sofern ihnen nicht infolge Aufrückens
im Heimatsgehalte von vornherein ein höheres Gehalt zusteht.
2. Kolonial- und Alterszulagen.
Die Kolonial= und Alterszulagen werden in folgenden Klassen gewährt:
1. a. 22 000 Mark
b. 15 000 "
c. 12 000 "
) und 600 Mark nach 9 Jahren,
2. 6 000 " ) " 1 200 " nach 12 "
) " 1 800 " nach 15 "
3. 5 400 " ) und 500 Mark nach 9 Jahren,
) " 1 000 " " 12 "
4. 4 700 " ) " 1 500. " " 15 "
5. 4 000 " ) und 400 Mark nach 9 Jahren,
6. 3 600 " ) " 800 " " 12 "
7. 3 300 " ) " 1 200 " " 15 "
8. 2 700 " ) und 300 Mark nach 9 Jahren,
) " 600 " " 12 "
9. 2 400 " ) " 900 " " 15 "
Die Alterszulagen werden beim Übertritt von einer etatmäßigen Schutz-
gebietsstelle in eine höher besoldete in bezug auf das Aufrücken im Gehalt als
Teil des Auslandsgehalts behandelt.
3. Ortszulagen.
Den Beamten in den Schutzgebieten Neu-Guinea und Samoa sowie in
den durch den Etat bezeichneten Bezirken des Schutzgebiets Kamerun, mit Aus-
nahme der Gouverneure, wird zunächst für die Dauer von drei Jahren, beginnend
mit dem 1. April 1910, eine nichtpensionsfähige Ortszulage gewährt. Es erhalten
600 Mark die Beamten der Klassen 2 bis 5,
500 " " " " " 6 " 8,
400 " " " " " 9
Die Ortszulagen werden nur fur die Dauer des Aufenthalts im Schutz-
gebiete gezahlt.
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