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B. Im pensionsberechtigenden Gehalte
rücken die Beamten nach Maßgabe der anliegenden Besoldungsordnungen (I. für
Zivilbeamte, II. für Militärbeamte) auf. Der Dienst in einer etatmäßigen Stelle
des Reichs steht dem Dienste in einer etatmäßigen Stelle des Schutzgebiets gleich.
Im übrigen regelt sich das pensionsberechtigende Einkommen nach den Fest-
setzungen im Reiche.
Für solche bis zur etatmäßigen Anstellung kommissarischen Schutzgebiets-
beamten, die bis dahin auch in der Heimat nicht etatmäßig waren, finden hin-
sichtlich der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Bestimmungen unter A 1 c
Abs. 1, 3, 4 Anwendung.
C. Für die nichtetatmäßigen Beamten
gelten gleichfalls die Festsetzungen der Besobdungsordnungen, jedoch mit der Maß-
gabe, daß die Bewilligung auch hinter den darin aufgeführten Sätzen zurück-
bleiben kann. Beamte, welche bei der Annahme eine geringere Besoldung als
die als Mindestmaß ihrer Klasse vorgesehene Vergütung erhalten, können in ihren
Bezügen erst von dem Zeitpunkt ab, mit welchem die Mindestbesoldung der be-
treffenden Stufe erreicht war, nach Maßgabe der Stufentafel aufrücken.
Die Bewilligung der fortlaufenden Remunerationen an die mit probeweiser
oder vorübergehender Wahrnehmung etatmäßiger Dienststellen Beauftragten bleibt
dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts, und nach seinen Anweisungen hin-
sichtlich der Unterbeamten dem Gouverneur vorbehalten.
D. Sonstige Bestimmungen.
1. Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere werden beim Übertritt in
Beamtenstellen der Schutzgebiete sowohl hinsichtlich ihres pensionsfähigen als auch
ihres Auslandsgehalts wie in den Schutzgebietsdienst übertretende heimische Beamte
mit gleichem pensionsfähigen Gehalte behandelt. Bei Übernahme von Haupt-
leuten (Stabsärzten, Stabsveterinären) der Schutztruppen in Stellen von Bezirks-
amtmännern oder Residenten erfolgt, sofern die Anwendung der Bestimmungen
des ersten Satzes nicht für sie günstiger ist, die Einreihung in das Auslands-
gehalt in der Weise, daß die als Hauptmann (Stabsarzt, Stabsveterinär) im
Schutzgebiet einschließlich des bestimmungsmäßigen Urlaubs in den Grenzen von
sechs Monaten verbrachte Zeit so auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wird,
wie wenn diese Zeit in einer Bezirksamtmannsstelle zurückgelegt wäre. Das Gleiche
gilt bei Übernahme von Offizieren, Sanitäts= und Veterinäroffizieren der Armee
und der Marine im Hauptmannsrange, die zur Dienstleistung in den Schutz-
gebieten kommandiert waren, in solche Stellen. Sanitäts- und Veterinäroffizieren
im Hauptmannsrange, die in Stellen von Regierungsärzten beziehungsweise Re-
gierungs-Tierärzten angestellt werden, wird die in diesen Dienstgraden im Schutz-
gebiete mit der vorerwähnten Maßgabe zurückgelegte Zeit auf das Besoldungs-