Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

  
. 
817 
  
a. Auslandsgehalt 
b. Kolonialzulage 
c. Alterszulage 
d. Gesamteinkommen 
  
nach 
2 Jahren 
4 
nach 
3 Jahren 
4 
nach 
4 Jahren 
4 
nach 
5 Jahren 
nach 
6 Jahren 
nach 
9 Jahren 
4 
nach 
12 Jahren 
4 
nach 
15 Jahren 
4 
Bemerkungen 
  
westafrika beziehen ein Einzeleinkommen von 40 000 .4 
Repräsentationszulage. 
Einzeleinkommen von 30 000 .K und ferner 8.000 .# 
  
  
  
  
  
  
  
und ferner 10 000 A 
Repräsentationszulage. 
  
  
  
940010 100 10 8S0 111 400 — — — 
12 000|12000 12 000] 12O000 H OOO — — — 
21 400|22 100 2 8C 223400 24000 — — — 
6 000 6 00 6000 06 000 6000 — — — 
73001 7800 8300 8800 9 300 9300 9300 9 300 
6 000 6000 6000 6 000 6 000 6 000 6 000 6 000 
— — — — — 600 1200 1 800 
13300 13800 14300 14800 15300 15900 16500 17 100 
5200 5700 6 200 6 700 7200 7200 7200 7200 
5 400 5 400 5 400 5 400 5 400 5 400 5 400 5 400 
— — — 500 1 000 1500 
10 6E00 11 1011600 2 100|]2 600 1000 36C0 0 
Reichs · esehbl. 1910. 
  
  
  
  
  
  
  
Zu Klasse 1. Die Repräsentations. 
zulage fällt bei Abwesenheit des 
Gouvernecurs aus dem Schuztgebiete 
seinem Vertreter zu. 
Zu Klasse 2. Wenn die Stelle eines 
Ersten Referenten oder Oberrichters 
einem vortragenden Rat einer Reichs- 
Zentralbehörde übertragen wird, so 
rückt diesèr in dem pensionsberechti- 
genden Gehalte weiter so auf, wie 
wenn er in seiner bisherigen Stelle 
verblieben wäre, es verbleibt ihm 
auch der Wohnungsgeldzuschuß der 
Tarifklasse II. Sein Auslandsgehalt 
ist in gleicher Höhe zu bemessen, 
soweit nicht die Gewährung der sonst 
für die Beamten der Klasse 2 zustän- 
digen Bezüge für ihn günstiger ist. 
  
118
	        
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