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§ 16.
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder
durch eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu
verfügen befugt sind, auszuweisen.
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die
in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Reichs-
schuldenverwaltung von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung
abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über
die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird.
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung
ist entweder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor-
gesehenen Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene
Forderung befugt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der Befugnis des
Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Zur Ausstellung der in den Abs. 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist
das Nachlaßgericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inland
weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zu-
ständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichs-
kanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen zur Aus-
stellung der Bescheinigung statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zu-
ständig sind. Die Zuständigkeit ist von dem im Abs. 4 bezeichneten Gericht auf
der Bescheinigung zu bestätigen. .
§ 17.
Die Reichsschuldenverwaltung kann verlangen, daß mehrere Erben zur
Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine
einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen.
§ 18.
Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren
Gunsten der eingetragene Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren
Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Reichsschuldbuch beschränkt ist, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist.
Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger-
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den
Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne
Zustimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unter-
schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.