Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                — 849 — 
                                                                 §  10. 
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren und Auslagen sind auf Er- 
suchen des Konsulats von den Behörden, denen die Beitreibung von Gerichts- 
kosten obliegt, zwangsweise beizutreiben. Dabei finden die gemäß § 99 des 
Gerichtskostengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 659) erlassenen Vorschriften über 
den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu 
leistenden Beistand entsprechende Anwendung. 
                                                                   §   11. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes 
die in Nr. 9b des Tarifs festgesetzte Gebührenfreiheit für die gemäß § 6 des 
Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 793) ausgestellten Be- 
scheinigungen (Beglaubigungsvermerke) schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
eintreten und von der Einziehung der Gebühren für diese Bescheinigungen, so- 
weit sie vorläufig unerhoben geblieben sind, absehen zu lassen. 
                                                                   §  12. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, welche durch 
dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, treten die entsprechenden Vorschriften dieses 
Gesetzes an deren Stelle. 
                                                                   § 13. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Mit demselben Tage tritt das Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten 
bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 245) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 17. Mai 1910. 
                                                                            (L. S.) Wilhelm. 
                                                                       von Bethmann Hollweg. 
                                                                                                                       123*
	        
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