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Gebühren der Konsulate
in Europa außerhalb Europa
Nr. Bezeichnung des Amtsgeschäfts ausschließlich sowie in
der Türkei
M Pf. M Pf.
(35.) Noch: Zusatzgebühren.
für den Dragoman, Dolmetscher, Kanzler,
Sekretär, Protokollführer.
für die erste Stundde 2 — 4 —
für jede folgende Stunde 1 — 2 —
Dauert das Geschäft länger als 6 Stunden, so
wird für den Tag entrichtet:
für den Konsul oder dessen Stellvertreter.. 20 — 40 —
für den Dragoman usw. ... ...... 10 — 20 —
Diese Zusatzgebühren sind in den unter Nrn. 8,
11, 19 und 33 bezeichneten Fällen nicht zu
entrichten.
(Nr. 3781.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen.
Vom 3. Juni 1910.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) beschlossen, daß die
vor dem 1. April 1910 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgestellten
Typenbescheinigungen für Kraftsahrzeuge bis zum 1. April 1911 Gültigkeit behalten.
Berlin, den 3. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.